Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.694 Anfragen

Können Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung verlangt werden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 und 9 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden notwendige Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen und dies durch Verkehrszeichen (hier Nr. 274 der Anlage 2 zur StVO) regeln (§ 45 Abs. 4 StVO).

Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in der ab dem 23. Dezember 2016 geltenden Fassung Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Absatz 9 Satz 3 StVO bei Bestandsstraßen erfüllt sind und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über lärmreduzierende Maßnahmen besteht, ist zwar nicht unmittelbar auf durch Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt.

Als Orientierungspunkte können jedoch - auch wenn es sich um keinen Straßenneubau handelt - die Immissionsgrenzwerte des § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herangezogen werden. Danach gelten für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

Eine Unterschreitung dieser Immissionsgrenzwerte ist ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht und die Behörde nicht zur Ermessensausübung verpflichtet ist.

Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat. Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Sachsen, 19.03.2020 - Az: 1 A 655/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern