Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen ist
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 und 9 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden notwendige Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen und dies durch Verkehrszeichen (hier Nr. 274 der Anlage 2 zur StVO) regeln (§ 45 Abs. 4 StVO).
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in der ab dem 23. Dezember 2016 geltenden Fassung Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Absatz 9 Satz 3 StVO bei Bestandsstraßen erfüllt sind und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über lärmreduzierende Maßnahmen besteht, ist zwar nicht unmittelbar auf durch Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt.
Als Orientierungspunkte können jedoch – auch wenn es sich um keinen Straßenneubau handelt – die Immissionsgrenzwerte des § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herangezogen werden. Danach gelten für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.
Eine Unterschreitung dieser Immissionsgrenzwerte ist ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht und die Behörde nicht zur Ermessensausübung verpflichtet ist.
Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat. Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist.
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