Ersetzt eine schadhafte, alte Sache durch eine neue Sache, so muss der Geschädigte den Vorteil ausgleichen („neu für alt“), wenn dadurch eine messbare Vermögensmehrung erfolgt. Diese ist gegeben, wenn der Austausch wirtschaftlich günstig für den Geschädigten ist und die Berücksichtigung des Vorteils zumutbar erscheint.
Bei einem Verkehrsschild, das nach 18 Jahren durch ein neues Schild ersetzt wurde, führte die verlängerte Nutzungsdauer des neuen Schildes sowie des Masts und Fundaments zu einer Vermögensmehrung beim Geschädigten.
Eine unbegrenzte Lebensdauer von Verkehrszeichen kann nicht angenommen werden. Für das Verkehrszeichen selbst ist eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. 20 Jahren praxisgerecht. Für den Befestigungsmast ist von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen. Bezüglich des Betonfundaments ist von einer mittleren Lebenserwartung von 70 Jahren auszugehen.
Der Abzug „neu für alt“ richtet sich nach der verbleibenden Lebensdauer der beschädigten Gegenstände.
Bei einem Verkehrsschild, das nach 18 Jahren durch ein neues Schild ersetzt wurde, führte die verlängerte Nutzungsdauer des neuen Schildes sowie des Masts und Fundaments zu einer Vermögensmehrung beim Geschädigten.
Eine unbegrenzte Lebensdauer von Verkehrszeichen kann nicht angenommen werden. Für das Verkehrszeichen selbst ist eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. 20 Jahren praxisgerecht. Für den Befestigungsmast ist von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen. Bezüglich des Betonfundaments ist von einer mittleren Lebenserwartung von 70 Jahren auszugehen.
Der Abzug „neu für alt“ richtet sich nach der verbleibenden Lebensdauer der beschädigten Gegenstände.
AG Rheinbach, 13.04.2016 - Az: 26 C 24/15
ECLI:DE:AGSU3:2016:0413.26C24.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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