Sofern zwei Kraftfahrer versucht haben, ihr Fahrzeug unter jeweiligem Verstoß gegen § 9 V StVO auf einem Stellplatz zu parken und es in der Folge zu einem Zusammenstoß gekommen ist, so ist der entstandene Schaden hälftig zu teilen. Nach § 9 V StVO sind Verkehrsteilnehmer gehalten, sicherzustellen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren und Wenden ausgeschlossen ist.
AG Mannheim, 03.06.2011 - Az: 9 C 29/11
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