Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang (vgl. OLG Stuttgart, 12.10.2021 - Az: 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21).
Datenschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Überlassung der gesamten Messreihe wird dadurch Rechnung getragen, dass die Herausgabe an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege erfolgt.
Die weiteren Beweismittel sind zwar nicht zwingend Bestandteil der Akten, wären aber durch das Gericht, welches zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist, spätestens auf Antrag hin beizuziehen.
AG Mannheim, 17.01.2022 - Az: 27 OWi 319/21
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