Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.473 Anfragen

Betreuungsverfügung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bedeutung der Betreuungsverfügung

Der Wunsch des Betreuten entscheidet nicht nur bei der Auswahl des Betreuers, sondern auch bei der Art und Weise, wie die Betreuung zu führen ist. Es empfiehlt sich, solche Wünsche rechtzeitig, also in gesunden Tagen, in einer „Betreuungsverfügung“ niederzulegen. Diese kann in amtliche Verwahrung beim Betreuungsgericht gegeben oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Eine besondere Form ist nicht einzuhalten. Jedermann, der eine Betreuungsverfügung im Besitz hat, ist bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens verpflichtet, sie beim Betreuungsgericht abzugeben.(§ 1901a BGB)

In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise niedergelegt werden:

1. Wer zum Betreuer vorgeschlagen wird.
2. Wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll.
3. Welche Wünsche des Betreuten der Betreuer bei der Führung der Betreuung beachten soll.
4. In welcher Umgebung der Betreute versorgt werden will (in häuslicher Umgebung oder im Heim).
5. Grundsätze für die Auswahl von Pflegepersonal (z.B. konfessionelle Ausrichtung).
6. Welches Heim bevorzugt oder abgelehnt wird.
7. Eine Verbindung mit einem Patiententestament (Patientenverfügung) ist möglich.

Muster einer Betreuungsverfügung und eines Patiententestaments

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem eine Person vorsorglich festlegt, wer im Falle einer notwendigen rechtlichen Betreuung als Betreuer bestellt werden soll und wie diese Betreuung gestaltet werden sollte.
Es können unter anderem der gewünschte Betreuer benannt, unerwünschte Personen ausgeschlossen sowie konkrete Wünsche zur Unterbringung, zur Pflegeumgebung und zur Auswahl des Pflegepersonals geäußert werden.
Nein, eine besondere Form ist gesetzlich nicht einzuhalten. Sie kann formlos erstellt werden, sollte jedoch zur Sicherheit bei einer Vertrauensperson hinterlegt oder in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Jeder, der eine Betreuungsverfügung im Besitz hat, ist bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens gesetzlich dazu verpflichtet, diese unverzüglich beim zuständigen Betreuungsgericht abzugeben.
Ja, eine Verbindung mit einem Patiententestament (Patientenverfügung) ist möglich und in der Praxis sinnvoll, um eine umfassende rechtliche Vorsorge zu gewährleisten.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst. Sehr ...
Verifizierter Mandant