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Betreuungsverfügung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bedeutung der Betreuungsverfügung

Der Wunsch des Betreuten entscheidet nicht nur bei der Auswahl des Betreuers, sondern auch bei der Art und Weise, wie die Betreuung zu führen ist. Es empfiehlt sich, solche Wünsche rechtzeitig, also in gesunden Tagen, in einer „Betreuungsverfügung“ niederzulegen. Diese kann in amtliche Verwahrung beim Betreuungsgericht gegeben oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Eine besondere Form ist nicht einzuhalten. Jedermann, der eine Betreuungsverfügung im Besitz hat, ist bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens verpflichtet, sie beim Betreuungsgericht abzugeben.(§ 1901a BGB)

In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise niedergelegt werden:

1. Wer zum Betreuer vorgeschlagen wird.
2. Wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll.
3. Welche Wünsche des Betreuten der Betreuer bei der Führung der Betreuung beachten soll.
4. In welcher Umgebung der Betreute versorgt werden will (in häuslicher Umgebung oder im Heim).
5. Grundsätze für die Auswahl von Pflegepersonal (z.B. konfessionelle Ausrichtung).
6. Welches Heim bevorzugt oder abgelehnt wird.
7. Eine Verbindung mit einem Patiententestament (Patientenverfügung) ist möglich.

Muster einer Betreuungsverfügung und eines Patiententestaments
Stand: 28.10.2017
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Lilli Rahm, 79111 Freiburg