Besteht für einen Betreuten die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, muss diese in seinem Interesse auch dann wahrgenommen werden, wenn Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erbracht werden, denn der nicht versicherte Betreute hat für die Kosten seiner Gesundheit und Pflege selbst aufzukommen, die Sozialhilfe ist nur nachrangig.
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OLG Naumburg, 26.09.2013 - Az: 1 U 8/13
ECLI:DE:OLGNAUM:2013:0926.1U8.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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