Eine eigenhändige Unterschrift unter einem Testament i.S.v. § 2247 Abs. 1 Satz 1 BGB muss räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass diese von ihr gedeckt ist. Diese für die Wirksamkeit des Testaments notwendige und unverzichtbare Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich die zeitgleich zur Errichtung des Testamentstextes geleistete Unterschrift auf einem anderen Blatt Papier befindet, welches weder körperlich mit dem Testament verbunden ist noch aus den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde verstanden werden kann.
OLG Naumburg, 30.07.2021 - Az: 2 Wx 55/20
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0730.2WX55.20.00
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