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Nachbarrecht: Ansprüche eines Grundstücksnachbarn bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb geschlossener Bebauung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Bestimmungen des § 922 BGB sind nur auf Grenzanlagen i.S. von § 921 BGB anwendbar, d.h., dass eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke gerade nicht möglich ist.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 922 BGB auf Nachbarwände in geschlossener Bebauung kommt nicht in Betracht.
Die Vorschrift des § 15 NbG LSA i.V.m. § 10 Abs. 3 NbG LSA ist auf „Altfälle“, in denen die Errichtung der zweiten Nachbarwand vor dem Inkrafttreten des NbG LSA am 1. Januar 1999 erfolgt ist, nicht anwendbar.
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