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Urteile - Sozialhilfe

Betreuungsrecht

Viele betreute Menschen sind sozialhilfebedürftig. Aus diesem Grund ist die Beantragung von Sozialhilfeleistungen eine Standardaufgabe vieler Betreuer.

Zur Beantragung von Sozialhilfeleistungen benötigt der Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (z.B. Beantragung, Entgegennahme und Verwaltung von Sozial(hilfe)leistungen oder Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden oder - mit Einschränkungen - Vermögenssorge).

Betreuer, die nur den Aufgabenkreis Vermögenssorge haben, sollten mit dem Betreuungsgericht klären, ob sie in Sozialhilfeangelegenheiten vertretungsberechtigt sind.

Der Betreuer unterliegt als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers bzw. Hilfeempfängers auch dessen sozialrechtliche Mitwirkungspflichten.

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Urteil

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WAIBEL, A., Freiburg