Ein Betreuer ist als „Dritter“ vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten („für sich oder andere“) erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.
Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der „Sozialwidrigkeit“ des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus.
Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.
Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der „Sozialwidrigkeit“ des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus.
Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.
BSG, 03.07.2020 - Az: B 8 SO 2/19 R
ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO219R0
Vorgehend: LSG Hessen, 13.03.2019 - Az: L 4 SO 193/17
Verfahrensgang: LSG Hessen, 22.02.2023 - Az: L 4 SO 169/20 ZVW
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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