Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht.
Der Antragsteller erbrachte der Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die psychisch erkrankt ist, für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 61.663,29 €. Der alleinstehende Antragsgegner erzielte nach den getroffenen Feststellungen ein um berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigtes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von monatlich rund 5.300 € netto.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11.517 € zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit welcher er noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.517 € gestellt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger gegen den Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.Der Antragsteller erbrachte der Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die psychisch erkrankt ist, für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 61.663,29 €. Der alleinstehende Antragsgegner erzielte nach den getroffenen Feststellungen ein um berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigtes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von monatlich rund 5.300 € netto.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11.517 € zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit welcher er noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.517 € gestellt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Urteil freischalten
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BGH, 22.01.2025 - Az: XII ZB 148/24
ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB148.24.0
Vorgehend: OLG München, 06.03.2024 - Az: 2 UF 1201/23 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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