Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungZur Befriedigung des
Elternunterhalts ist der Vermögensstamm einzusetzen, sofern die Existenz des Unterhaltsschuldners und seiner Familie durch das Erwerbseinkommen umfassend gesichert ist.
Eine Betriebsveräußerung ist trotz der hierbei entstehenden Steuerlast zumutbar, wenn der Betrieb lediglich einen verhältnismäßig geringen Gewinn erwirtschaftet und die Existenz des Unterhaltsschuldners nicht von der Existenz des Betriebs abhängt.
Aus dem einzusetzenden Kapital ist bei Haftung für den Unterhalt aus dem Vermögen eine finanzierbare Unterhaltsrente anhand der allgemeinen Sterbetafeln zu berechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, neben den Vermögenserträgnissen auch den Stamm seines Vermögens für den Unterhalt einzusetzen.
Bis zu welcher Grenze Vermögen einzusetzen ist, wird dabei aber unterschiedlich bewertet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
§ 1603 Abs. 1 BGB den Verwandtenunterhalt jeglicher Art betrifft und bei Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern anders als im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes gerade keine Billigkeitskontrolle gem.
§ 1581 BGB hinsichtlich des Einsatzes des Vermögensstammes stattfindet.
Trotzdem besteht im wesentlichen Einigkeit, dass es sich bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern um eine Unterhaltspflicht minderer Intensität handelt, wie sich schon aus der grundsätzlichen Nachrangigkeit gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ergibt.
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