Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDie Finanzierung der Teilnahme an einem internationalen
Schüleraustausch kann einen unterhaltsrechtlich relevanten
Sonderbedarf im Sinne des
§ 1613 Abs. 2 BGB darstellen. Maßgeblich ist, dass es sich um einen außergewöhnlich hohen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren Bedarf handelt, der nicht durch laufende Unterhaltszahlungen oder Rücklagen gedeckt werden kann.
Die Reisekosten für den Schüleraustausch stellen einen solchen Sonderbedarf dar. Bei Festlegung laufender Unterhaltsleistungen konnte nicht prognostiziert werden, dass der Austausch stattfinden würde. Die Höhe der Kosten überschreitet das Maß üblicher Aufwendungen und ist im Verhältnis zum laufenden Unterhalt nicht aus ersparten Beträgen zu bestreiten.
Anders verhält es sich mit dem zusätzlich beanspruchten Taschengeld während des Auslandsaufenthaltes. Diese Aufwendungen sind aus den regulären Unterhaltszahlungen zu finanzieren. Da während des Auslandsaufenthaltes laufender Unterhalt weiter gezahlt wurde, besteht insoweit kein Anspruch auf Sonderbedarf.