Es handelt sich um eine bloße Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, die nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führt, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer angibt, das Fahrzeug sei nach seiner Kenntnis kein Importfahrzeug. Er haftet aber gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 dafür, dass er sein subjektives Wissen richtig und vollständig wiedergibt.
Wer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Kaufvertrags eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung abgibt, haftet dafür, dass das eigene subjektive Wissen richtig und vollständig wiedergeben wird, nicht aber dafür, dass das subjektive Wissen auch den objektiven Gegebenheiten entspricht. Eine „fahrlässig falsche Wissenserklärung“ gibt es nicht.