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Rentner darf als Sozialleistungsempfänger bezeichnet werden

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Rente beziehender Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch darauf, in Bescheiden des Sozialhilfeträgers als „Rentner“ und nicht als „Sozialhilfeempfänger“ bezeichnet zu werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage unter anderem die unbefristete Leistungsbewilligung sowie die Feststellung, dass er nicht als Sozialhilfeempfänger zu bezeichnen sei und welches Einkommen er anzuzeigen habe. Zur Begründung trug er vor, Sozialhilfeempfänger träfen weitreichende Pflichten, welche ihn – als Rentner – jedoch nicht treffen könnten. Das Gericht müsse feststellen, ab welchem Betrag ein Rentner Einkommen anzuzeigen habe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Die Bezeichnung des Klägers als Sozialleistungsempfänger oder Sozialhilfeempfänger sei rechtmäßig. Der Kläger beziehe Leistungen nach dem SGB XII – mithin Leistungen der Sozialhilfe – und sei insoweit Sozialhilfeempfänger. Dabei handele es sich auch nicht um einen Begriff mit negativer Konnotation, sondern eine Tatsachenbeschreibung. Im Verhältnis zu der Beklagten handele es sich bei dem Kläger auch um einen Empfänger von Sozialhilfeleistungen, da die Beklagte dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe gewähre.

Dementsprechend seien die Bescheide auch diesbezüglich zu bezeichnen. Die Beklagte treffe Regelungen im Bereich des SGB XII und nicht im Bereich des Rentenversicherungsrechts. Der Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten sei nicht zu beanstanden.

§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sehe in der Regel einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor. Eine unbefristete Bewilligung sei dem Grundsicherungsleistungssystem fremd. Diese gesetzliche Ausgestaltung erfolge auch nicht grundlos.

Sie solle vielmehr sicherstellen, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse – und dementsprechend auch der Anspruchshöhe – in regelmäßigen Abständen erfolge. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellung aller anzeigepflichtiger Einnahmen durch das Gericht bestehe ebenfalls nicht.

Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich hinreichend genau, welche Einnahmen der Kläger anzugeben hat. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Gericht sämtliche denkbare Fallkonstellationen aufführen solle; im Übrigen sei dies auch nicht die Aufgabe des Gerichts.

Ein rechtlicher Vorteil sei für den Kläger hinsichtlich dieser Begehr nicht ersichtlich, es handele sich um eine abstrakte Rechtsfrage.


SG Stuttgart, 04.12.2020 - Az: S 28 SO 1682/20

Quelle: PM des SG Stuttgart

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