Mit der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I kann nicht zugleich eine Leistungsgewährung verlangt werden. Eine Leistungsklage ist bereits unzulässig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beantragte zum wiederholten Male bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Nach einem Kontenabrufverfahren durch die Beklagte beim Bundeszentralamt für Steuern wurde der Kläger aufgefordert, Angaben zu seinen Konten zu machen und Kontoauszüge vorzulegen. Dieser Mitwirkungsaufforderung kam der Kläger nicht nach. Gegen den daraufhin von der Beklagten erlassenen Versagungsbescheid klagte er und begehrte neben der Aufhebung des Versagungsbescheides auch die Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung.
Hat ein Leistungsträger – wie im vorliegenden Fall – die begehrte Leistung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I vorläufig versagt, kann dieser Verwaltungsakt grundsätzlich nur mit der reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angefochten werden. Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren. Damit ist lediglich eine isolierte Anfechtungsklage statthaft.
Die Anfechtungsklage war unbegründet, da die Beklagte aufgrund der erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen durfte. Denn die Entscheidung der Beklagten war alternativlos angesichts des ausweichenden und kooperations-unwilligen Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren und der bereits dreimaligen erfolglosen Aufforderung zur Mitwirkung.