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Hartz-IV-Bescheid: Was sind die häufigsten Fehler?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Gegen Hartz IV-Bescheide werden regelmäßige Widersprüche erhoben. Von jährlich 300.000 Hartz IV-Widersprüchen ist jeder dritte erfolgreich. Es lohnt sich also auf jeden Fall mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vorzugehen.

Hier die häufigsten Fehler:

1. Kosten der Unterkunft werden nicht richtig ermittelt

Um die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II entsteht regelmäßig Streit. Die Städte und Gemeinden haben insoweit ihre eigenen Richtlinien und Fachanweisungen. Wenn das Jobcenter davon nach unten abweicht, sollten auf jeden Fall Widerspruch erhoben werden.

Beispiel:

In Hamburg standen einer Person bis zum 31.05.2019 z. B. in der Regel 50 m² zu einer Kaltmiete von 481,00 € zu. Bei zwei Leuten darf die Wohnung 60 m² haben und 577,20 € kosten. Ab einem 3-Personen-Haushalt, also etwa einem Ehepaar mit Kind, sind es 75 m² und 696,75 €. Dem klassischen 4-Personen-Haushalt (Ehepaar und zwei Kinder) stehen 90 m² zu einer Nettokaltmiete von 836,10 € zu.

Die Angemessenheitsgrenzen sind in Hamburg ab dem 01.06.2019 auf 495,00 € (1-Personen-Haushalt) - 603,00 € (2-Personen-Haushalt) - 732,75 € (3-Personen-Haushalt) - 880,20 € (4-Personen-Haushalt) angehoben worden. Beachtet das Jobcenter die Anhebung in seinem Bescheid nicht, ist ein Widerspruch erfolgversprechend.

2. Einkommen wird falsch angerechnet

Der Klassiker, der den Jobcentern immer wieder als Fehler passiert. Das Jobcenter rechnet regelmäßig Beträge an, die gar nicht angerechnet werden dürfen. Beispielsweise Rückzahlungen aus Privatdarlehen, die nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht angerechnet werden dürfen. Das Jobcenter darf dem sozialhilfebedürftigen Erben auch keine Mieteinnahmen aus einem geerbten Haus anrechnen, wenn sich aus dem Testament gar kein Anspruch auf Auszahlung der Mieteinnahmen ergibt.

Infolge eigener falscher Ermittlungen kommen die Jobcenter immer wieder auf die Idee, eine dritte Person einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen und zu einer Haushaltsgemeinschaft zusammenzufassen. Dann wird das Einkommen des Dritten auf einmal bedarfsmindernd auf den Sozialhilfeanspruch der Bedarfsgemeinschaft zugeschlagen (§ 9 Abs. 5 SGB II), ohne dass tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird. Das passiert trotz der vom Bundessozialgericht formulierten Unschuldsvermutung immer wieder beim Zusammenwohnen von Sozialhilfeempfängern mit nicht bedürftigen Verwandten, auch wenn die Sozialhilfeempfänger von diesen gar keine Leistungen erhalten.

3. Regelsätze werden zu niedrig angesetzt wegen angeblicher Bedarfsgemeinschaft

Leben zwei Hartz-IV-Empfänger in einer WG zusammen, besonders bei unterschiedlichem Geschlecht, gehen manche Sachbearbeiter ohne weitere Prüfung davon aus, dass es sich um eine „Haushaltsgemeinschaft“ bzw. „eheähnliche Gemeinschaft“ handelt. Die Regelsätze werden dann kurzerhand reduziert. Auch das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

4. Betriebsausgaben bei Selbständigen werden nicht berücksichtigt

Selbständige, aber auch angestellte Hartz-IV-Aufstocker, haben immer wieder die Schwierigkeit, dass das Jobcenter im EKS-Formular erklärte Betriebsausgaben oder Aufwendungen als Abzugsposten bei den Einnahmen nicht anerkennt, die aber zwingend notwendig sind für die Einkommenserzielung. Hier sollten die Betroffenen bei einer Nichtberücksichtigung durch das Jobcenter nicht vorschnell klein beigeben. Wichtiger Hinweis für Selbständige: Betriebsausgaben müssen in der Anlage EKS angekündigt werden.

4. Mehrbedarfe werden vergessen

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft und Alleinerziehende findet sich mittlerweile zumeist in den Bescheiden. Wie ist es aber, wenn sich durch dezentrale Warmwassererzeugung mit dem Durchlauferhitzer, Warmwasserboiler oder einer Gastherme höhere Kosten ergeben? Hier ergibt sich aus § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf.

Regelmäßig „vergessen“ die Jobcenter auch, darauf hinzuweisen, dass es besondere Leistungen für unabweisbaren, laufenden besondere Bedarfe in Härtefällen gibt. Das kann für Pflege- und Hygieneartikel sein, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden und ärztlich bescheinigt werden, für eine Putz- und Haushaltshilfe bei körperlich stark beeinträchtigten bzw. behinderten Menschen, wie Rollstuhlfahrer etc., für die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts oder für Nachhilfeunterricht, wenn sonst keine Angebote aus kostenlosen Förderprogramme oder Nachhilfestunden wahrgenommen werden können.
Stand: 28.01.2020
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