Während einer Binnenkreuzfahrt auf dem Oder-Havel-Kanal erlitt eine Passagierin durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs eine Querschnittslähmung. Der Schiffsführer hatte dem Besatzungsmitglied zunächst die Weisung erteilt, das Sonnendach einseitig zu sichern, kurz darauf jedoch eine zweite Anweisung für den vollständigen Aufbau erteilt - ohne klarzustellen, dass die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Auf den Zuruf des Besatzungsmitglieds löste der Schiffsführer das Halteseil, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob das Sonnendach tatsächlich beidseitig und damit ausreichend gesichert war. Das Dach war zu diesem Zeitpunkt nur einseitig befestigt und stürzte infolgedessen auf die sich darunter befindliche Passagierin.
Die Verletzte machte gegen den Schiffsführer, den Schiffseigner als ausführenden Beförderer sowie den Reiseveranstalter, bei dem sie die Kreuzfahrt gebucht hatte, Schmerzensgeld, Schadensersatz für Erwerbsschaden und Mehrbedarf sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht geltend.
Streitig war neben der Frage der groben Fahrlässigkeit insbesondere, ob die binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung - die bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf 320.000 DM begrenzt hätte - eingreift und ob das Athener Übereinkommen von 1974 im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR Anwendung findet.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt sein, und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß allein genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, 30.01.2001 - Az: VI ZR 49/00; BGH, 29.01.2003 - Az: IV ZR 173/01).
Für den Bereich der Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt bestehen keine spezifischen gesetzlichen Verhaltensvorschriften. Besondere Sorgfaltspflichten ergeben sich jedoch aus der konkreten Gefahrensituation. Erteilt ein Schiffsführer innerhalb kurzer Zeit zwei sich möglicherweise widersprechende Anweisungen zur Sicherung eines tonnenschweren Sonnendachs - zunächst einseitige, dann vollständige Absicherung - und löst er anschließend das Halteseil, ohne sich zu vergewissern, ob die zuletzt erteilte Anweisung auch umgesetzt wurde, begründet dieses Unterlassen eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. Ein Schiffsführer darf sich bei einer derart gefahrenträchtigen Maßnahme nur dann auf die weisungsgemäße Umsetzung seiner Anordnungen verlassen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass seine Anweisung hinreichend deutlich war und verstanden wurde. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Anweisungen in der konkreten Situation nicht eindeutig waren und erhebliche Missverständnisse begründeten.
Dabei ist zu beachten, dass im Zivilrecht ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab gilt, der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet ist. Eine strafrechtliche Einstufung desselben Verhaltens als bloßes Augenblicksversagen entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilrichter und steht der zivilrechtlichen Wertung als grob fahrlässig nicht entgegen (vgl. BGH, 16.03.2005 - Az: IV ZR 140/04). Das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit ist erfüllt, wenn der Schiffsführer trotz der Gefährlichkeit eines tonnenschweren Sonnendachs für die sich darunter befindlichen Personen das Halteseil ohne jede Vergewisserung über eine ausreichende anderweitige Sicherung löst.
Art. 10 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB, der dem Wortlaut nach nur den „Beförderer“ nennt, ist nicht dahin zu verstehen, dass der Wegfall der Haftungsbeschränkung ausschließlich bei grobem Verschulden eigener Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers eingreift. Eine isolierte Betrachtung von Art. 10 Abs. 1 der Anlage verbietet sich; die Vorschrift ist im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu lesen. Aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/3852, S. 30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust der Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten derjenigen Personen bezweckt hat, für deren Handeln der Beförderer nach Art. 3 einzustehen hat. Einzustehen hat der Beförderer nach Art. 3 auch für den ausführenden Beförderer und dessen Bedienstete. Für eine Ungleichbehandlung von Beförderer und ausführendem Beförderer bestand kein gesetzgeberischer Wille.
Abzugrenzen ist die Befördererhaftung von der Haftung des Schiffseigners als solcher. § 5b BinSchG, der für den Wegfall der Haftungsbeschränkung des Schiffseigners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (sog. Reederprivileg), betrifft die Haftung, die sich allein aus der Eigenschaft als Schiffseigner ergibt, nicht die vertragliche Befördererhaftung.
Demgegenüber wurde das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 4) vorbehaltlos auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Da das Binnenschifffahrtsrecht der Bundesrepublik durch Verweis auf das Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, gilt das für das Seegebiet der Bundesrepublik maßgebliche Haftungsrecht für die Personenbeförderung auch für das gesamte Binnenschifffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands.
Ist ein Feststellungsantrag unzulässig, weil dem Kläger eine Leistungsklage zumutbar ist und der Schaden bereits hinreichend bezifferbar ist, muss das Gericht auf die Möglichkeit hinweisen, Leistung statt Feststellung zu begehren (vgl. BGH, 17.06.1994 - Az: V ZR 34/92; BGH, 21.01.2000 - Az: V ZR 387/98). Eine Feststellungsklage kann unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder noch nicht hinreichend bezifferbar ist, etwa weil eine aufwendige Begutachtung erforderlich sein wird. Hat der Kläger hingegen bereits vorprozessual ein Gutachten eingeholt und den Schaden detailliert ermitteln lassen, scheidet diese Ausnahme aus.
Die Verletzte machte gegen den Schiffsführer, den Schiffseigner als ausführenden Beförderer sowie den Reiseveranstalter, bei dem sie die Kreuzfahrt gebucht hatte, Schmerzensgeld, Schadensersatz für Erwerbsschaden und Mehrbedarf sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht geltend.
Streitig war neben der Frage der groben Fahrlässigkeit insbesondere, ob die binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung - die bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf 320.000 DM begrenzt hätte - eingreift und ob das Athener Übereinkommen von 1974 im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR Anwendung findet.
Haftungsgrundlage und grobe Fahrlässigkeit des Schiffsführers
Nach §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB i.V.m. den Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB) sowie § 823 Abs. 1 BGB haften Beförderer und ausführender Beförderer für Körperverletzungen, die Reisende bei der Beförderung auf Binnengewässern erleiden. Entscheidend für den Umfang dieser Haftung ist, ob den Schädiger lediglich einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit trifft: Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Recht des Beförderers, sich auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach Art. 5 der Anlage zu § 664 HGB zu berufen (Art. 10 Abs. 1 der Anlage).Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt sein, und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß allein genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, 30.01.2001 - Az: VI ZR 49/00; BGH, 29.01.2003 - Az: IV ZR 173/01).
Für den Bereich der Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt bestehen keine spezifischen gesetzlichen Verhaltensvorschriften. Besondere Sorgfaltspflichten ergeben sich jedoch aus der konkreten Gefahrensituation. Erteilt ein Schiffsführer innerhalb kurzer Zeit zwei sich möglicherweise widersprechende Anweisungen zur Sicherung eines tonnenschweren Sonnendachs - zunächst einseitige, dann vollständige Absicherung - und löst er anschließend das Halteseil, ohne sich zu vergewissern, ob die zuletzt erteilte Anweisung auch umgesetzt wurde, begründet dieses Unterlassen eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. Ein Schiffsführer darf sich bei einer derart gefahrenträchtigen Maßnahme nur dann auf die weisungsgemäße Umsetzung seiner Anordnungen verlassen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass seine Anweisung hinreichend deutlich war und verstanden wurde. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Anweisungen in der konkreten Situation nicht eindeutig waren und erhebliche Missverständnisse begründeten.
Dabei ist zu beachten, dass im Zivilrecht ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab gilt, der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet ist. Eine strafrechtliche Einstufung desselben Verhaltens als bloßes Augenblicksversagen entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilrichter und steht der zivilrechtlichen Wertung als grob fahrlässig nicht entgegen (vgl. BGH, 16.03.2005 - Az: IV ZR 140/04). Das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit ist erfüllt, wenn der Schiffsführer trotz der Gefährlichkeit eines tonnenschweren Sonnendachs für die sich darunter befindlichen Personen das Halteseil ohne jede Vergewisserung über eine ausreichende anderweitige Sicherung löst.
Zurechnung und Wegfall der Haftungsbeschränkung für Beförderer und ausführenden Beförderer
Das grob fahrlässige Verschulden des Schiffsführers ist dem Reiseveranstalter als Beförderer nach Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu § 664 HGB sowie dem Schiffseigner als ausführendem Beförderer nach Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der Anlage zuzurechnen. Der Beförderer, der den Beförderungsvertrag nicht selbst erfüllt, haftet auch für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers und dessen Bediensteten.Art. 10 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB, der dem Wortlaut nach nur den „Beförderer“ nennt, ist nicht dahin zu verstehen, dass der Wegfall der Haftungsbeschränkung ausschließlich bei grobem Verschulden eigener Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers eingreift. Eine isolierte Betrachtung von Art. 10 Abs. 1 der Anlage verbietet sich; die Vorschrift ist im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 der Anlage zu lesen. Aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 10/3852, S. 30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust der Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten derjenigen Personen bezweckt hat, für deren Handeln der Beförderer nach Art. 3 einzustehen hat. Einzustehen hat der Beförderer nach Art. 3 auch für den ausführenden Beförderer und dessen Bedienstete. Für eine Ungleichbehandlung von Beförderer und ausführendem Beförderer bestand kein gesetzgeberischer Wille.
Abzugrenzen ist die Befördererhaftung von der Haftung des Schiffseigners als solcher. § 5b BinSchG, der für den Wegfall der Haftungsbeschränkung des Schiffseigners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (sog. Reederprivileg), betrifft die Haftung, die sich allein aus der Eigenschaft als Schiffseigner ergibt, nicht die vertragliche Befördererhaftung.
Nichtanwendbarkeit des Athener Übereinkommens auf die Binnenschifffahrt im Beitrittsgebiet
Das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von 1974 und die in ihm enthaltenen Haftungsbeschränkungen finden auf die Binnenschifffahrt im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung. Der Einigungsvertrag sieht in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b vor, dass bundesrechtliche Vorschriften im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden sind, soweit dies mit einer von der DDR übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung unvereinbar wäre. Dieser Vorbehalt erfasst bei verständiger Auslegung nur seerechtliche völkerrechtliche Verpflichtungen der ehemaligen DDR, da das Athener Übereinkommen sich ausschließlich mit seerechtlichen Fragen befasst. Eine völkerrechtliche Verpflichtung der DDR, die Haftungsbegrenzungen des Athener Übereinkommens auch auf das Binnenschifffahrtsrecht auszudehnen, bestand nicht und kann nicht weiterbestehen.Demgegenüber wurde das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 4) vorbehaltlos auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Da das Binnenschifffahrtsrecht der Bundesrepublik durch Verweis auf das Seehaftungsrecht in § 664 HGB gestaltet wurde, gilt das für das Seegebiet der Bundesrepublik maßgebliche Haftungsrecht für die Personenbeförderung auch für das gesamte Binnenschifffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands.
Verfahrensrechtliche Anforderungen: Hinweispflicht und Klageumstellung
Erkennt ein Gericht Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klage, ist es nach § 139 ZPO grundsätzlich verpflichtet, auch eine anwaltlich vertretene Partei auf diese Bedenken hinzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. BGH, 13.06.1989 - Az: VI ZR 216/88; BGH, 15.01.1981 - Az: VII ZR 147/80; BGH, 25.05.1993 - Az: XI ZR 141/92). Die Hinweispflicht besteht erst recht, wenn das erstinstanzliche Gericht der Klage - wenn auch nur als Feststellungsklage - stattgegeben hatte. Unterlässt das Gericht diesen Hinweis und weist die Klage mangels Zulässigkeit ab, verletzt es das Verfahrensrecht.Ist ein Feststellungsantrag unzulässig, weil dem Kläger eine Leistungsklage zumutbar ist und der Schaden bereits hinreichend bezifferbar ist, muss das Gericht auf die Möglichkeit hinweisen, Leistung statt Feststellung zu begehren (vgl. BGH, 17.06.1994 - Az: V ZR 34/92; BGH, 21.01.2000 - Az: V ZR 387/98). Eine Feststellungsklage kann unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder noch nicht hinreichend bezifferbar ist, etwa weil eine aufwendige Begutachtung erforderlich sein wird. Hat der Kläger hingegen bereits vorprozessual ein Gutachten eingeholt und den Schaden detailliert ermitteln lassen, scheidet diese Ausnahme aus.
Privatärztliche Behandlungskosten als erstattungsfähiger Schadensposten
Die Erstattungsfähigkeit privatärztlicher Behandlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend ist, ob die privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten als erforderlich erschien. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Art der Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten zu berücksichtigen. Sind die Zusatzkosten für die privatärztliche Behandlung im Verhältnis zu den sonstigen unfallbedingten Aufwendungen verhältnismäßig gering und entspricht eine solche Behandlung dem aus den übrigen Schadensposten erkennbaren Lebenszuschnitt des Geschädigten, ist die privatärztliche Behandlung als erforderlich und damit als erstattungsfähig einzustufen.
BGH, 12.07.2005 - Az: VI ZR 83/04
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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