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Fahrverbot für Ärzte im Notfalleinsatz: Raserei auf dem Weg zum Patienten bleibt straffrei

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Überschreitet ein Arzt auf dem Weg zu einem Patienten die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann dies ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, wenn eine notstandsähnliche Situation vorlag - also eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich war oder der Arzt hiervon ausgehen durfte. Die bloße, unkritisch übernommene Einlassung des Betroffenen genügt hierfür jedoch nicht; der Tatrichter muss die Angaben besonders eingehend überprüfen, um einen Gleichbehandlungsverstoß gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auszuschließen.

Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, die ein Regelfahrverbot begründet?

Bei der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahrens sind im Regelfall Feststellungen zur angewandten Messmethode und zum berücksichtigten Toleranzabzug erforderlich, damit eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist. Fehlen solche Feststellungen, kann die Beschränkung ausnahmsweise dennoch wirksam sein, wenn der Betroffene den festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung uneingeschränkt und glaubhaft eingeräumt und weder die Geschwindigkeitsüberschreitung noch deren Höhe oder die Zuverlässigkeit der Messung beanstandet hat. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Fahrverbots erfasst wegen der bestehenden Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot zugleich den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Eine solche grobe Pflichtverletzung liegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in der Regel vor, wenn der Tatbestand der Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs i. V. m. der Tabelle 1c des Anhangs erfüllt ist. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass regelmäßig die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots erforderlich ist. Von der Anordnung kann nur dann abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Einzelfall zugunsten des Betroffenen von den Regelfällen unterscheidet und die tatbestands- oder rechtsfolgenbezogene Vermutung hierdurch entkräftet wird. Hierfür ist eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung erforderlich, aus der sich im Einzelnen ergibt, welche besonderen Umstände ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen.

Kann eine notstandsähnliche Situation den Wegfall des Fahrverbots begründen?

Eine nach § 34 StGB zu beurteilende Notstandslage scheidet regelmäßig aus, wenn die erforderliche Hilfeleistung auch durch einen mit Sonderrechten ausgestatteten Notarzt (§ 35 Abs. 5a StVO) hätte erreicht werden können. Dennoch kann eine notstandsähnliche Situation vorliegen, die das gesamte Tatbild in einem milderen Licht erscheinen lässt als den dem Bußgeldkatalog zugrunde liegenden Regelfall. Wird ein Arzt zu einem Notfall gerufen und überschreitet er dabei mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit, handelt er nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Diese Wertung gilt unabhängig davon, ob auch ein Notarzt hätte gerufen werden können, da dieser Umstand die fremdnützige, im Interesse der Bevölkerung stehende Motivation des handelnden Arztes nicht beseitigt.

Nicht jeder Hilferuf eines Verletzten oder Erkrankten rechtfertigt jedoch eine solche Beurteilung. Erforderlich ist vielmehr, dass eine sofortige medizinische Behandlung zwingend notwendig war und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen durfte.

Welche Anforderungen gelten an die tatrichterliche Sachaufklärung?

Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und kritischen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen. Diese Prüfung dient dazu, das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalls auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen. Eine Überzeugungsbildung, die allein auf der Einlassung des Betroffenen beruht, ohne diese anhand weiterer Beweismittel - etwa durch Vernehmung von Zeugen - zu überprüfen, genügt diesen Anforderungen nicht, insbesondere wenn die mitgeteilten Angaben zu den Beweggründen des Verkehrsverstoßes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen.

Auswirkungen auf Geldbuße und weiteres Verfahren

Unzureichende Feststellungen zum Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation wirken sich auch auf eine im Zusammenhang mit dem Absehen vom Fahrverbot vorgenommene Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV aus, wenn das behauptete Vorliegen eines Notfalls einer der maßgeblichen Gründe für die Anordnung war. Wird in der neu durchzuführenden Beweisaufnahme festgestellt, dass eine notstandsähnliche Situation vorlag oder der Betroffene aufgrund seines Kenntnisstandes von deren Vorliegen ausgehen durfte, liegt ein sogenannter tatbestandsbezogener Umstand vor, der bereits von sich aus - ohne dass es einer Erhöhung der Geldbuße bedarf - den Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen kann; zugleich kann sich diese Ausnahmesituation auch auf die Höhe der Regelbuße auswirken. Lassen sich die engen Voraussetzungen einer notstandsähnlichen Situation nicht feststellen, kann der Tatrichter gleichwohl bei Vorliegen wesentlicher, nicht vom Regelfall erfasster und besonders gewichtiger Besonderheiten mit Ausnahmecharakter zu der Überzeugung gelangen, dass die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der erforderliche Warneffekt bereits durch eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, reichen hierfür wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer allein nicht aus, da solche Folgen mit einem Fahrverbot regelmäßig verbunden sind.


OLG Karlsruhe, 10.11.2004 - Az: 1 Ss 94/04

ECLI:DE:OLGKARL:2004:1110.1SS94.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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