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Befreiter Betreuer

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der sogenannte befreite Betreuer ist eine Sonderform des Betreuers. Der befreite Betreuer unterliegt nicht der jährlichen Rechnungslegungspflicht und muss bei der Geldanlage die Genehmigungspflichten nicht berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass nachfolgende Beschränkungen bei der Geldanlage entfallen:
  • Mündelsichere Geldanlagen erfordern keine betreuungsgerichtliche Genehmigung
  • Verfügung über Geldanlagen bedarf keiner Genehmigung
  • Die Verfügungsgrenze i.H.v. 3000 € ist aufgehoben
  • es ist kein Sperrvermerk anzubringen
Der befreite Betreuer muss anstelle der jährlichen Rechnungslegung alle zwei Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen, wobei die Frist auch auf fünf Jahre verlängert werden kann.

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Stand: 07.02.2019 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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