Der sogenannte befreite Betreuer ist eine Sonderform des Betreuers. Der befreite Betreuer unterliegt nicht der jährlichen Rechnungslegungspflicht und muss bei der Geldanlage die Genehmigungspflichten nicht berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass nachfolgende Beschränkungen bei der Geldanlage entfallen:
- Mündelsichere Geldanlagen erfordern keine betreuungsgerichtliche Genehmigung
- Verfügung über Geldanlagen bedarf keiner Genehmigung
- Die Verfügungsgrenze i.H.v. 3000 € ist aufgehoben
- es ist kein Sperrvermerk anzubringen
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ein befreiter Betreuer unterliegt nicht der jährlichen Rechnungslegungspflicht und benötigt bei der Geldanlage für den Betreuten keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungen, auch nicht bei Überschreiten der 3.000-Euro-Grenze.
Die Befreiung gemäß § 1908i Abs. 2 BGB gilt für Eltern, Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Betreuten, für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer sowie für Betreuungsvereine oder -behörden.
Doch, eine gewisse Kontrollfunktion bleibt bestehen: Anstelle der jährlichen Rechnungslegung muss ein befreiter Betreuer alle zwei Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Nein, eine Befreiung ist nur für die in § 1908i Abs. 2 BGB genannten Personenkreise möglich. Andere Betreuer können diesen Status nicht erhalten, selbst wenn dies in einer Betreuungsverfügung gewünscht ist.
Ja, das Betreuungsgericht kann den Status entziehen, sofern die Gefahr besteht, dass das Wohl des Betreuten durch die Befreiung gefährdet wird (dies gilt nicht für Betreuungsvereine oder -behörden).
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