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Mündelsperrvermerk: Schutz des Betreuten und Pflichten des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk).

Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Betreuungsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist.

Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Betreuungsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht.

Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB befreien.

Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB kann in Betracht kommen.
Stand: 16.10.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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