Auch dann, wenn einem Verein die Anerkennung als Betreuungsverein fehlt, ist die Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das Vormundschaftsgericht wirksam. In diesem Fall steht dem Verein eine Vergütung nach § 1908e BGB a.F. zu. Die zu prüfenden
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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