§ 17 Satz 1 BtOG ist ein Programmsatz, der gemäß dem in § 17 Satz 2 BtOG formierten Regelungsauftrag weiterer Ausgestaltung durch die Länder bedarf. Hat das Land keine Regelungen zur Ausfüllung des Regelungsauftrags des § 17 Satz 2 BtOG geschaffen, kann § 17 Satz 1 BtOG nicht als Anspruchsgrundlage für eine Förderung herangezogen werden.
VG Lüneburg, 14.11.2024 - Az: 6 A 115/24
ECLI:DE:VGLUENE:2024:1114.6A115.24.00
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