Ehegatten, die ihren zum 1. Mai 2025 bestehenden Ehenamen gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB wirksam widerrufen haben, können anschließend nach § 1355 Abs. 2 BGB einen neuen, anderenEhenamen bestimmen. Ein gesetzlicher Ausschluss dieser erneuten Namenswahl nach erfolgtem Widerruf besteht nicht.
Ein gesetzlicher Ausschluss dieser Möglichkeit lässt sich Art. 229 § 67 EGBGB nicht entnehmen. Anders als in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355b Abs. 3 S. 2 BGB, die für andere Namenskonstellationen nach einem Widerruf ausdrücklich eine erneute entsprechende Erklärung ausschließen, fehlt eine vergleichbare Regelung in Art. 229 § 67 EGBGB.
Ausgangslage: Übergangsrecht zum Ehenamen seit dem 1. Mai 2025
Mit der Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts wurde Ehegatten, die zum Stichtag 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führten, in Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB ein Wahlrecht eingeräumt. Danach können sie entweder gemäß Nr. 1 einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen als neuen Ehenamen bestimmen oder gemäß Nr. 2 die frühere Bestimmung des Ehenamens widerrufen mit der Folge, dass künftig wieder die jeweiligen Namen vor der Ehe geführt werden.Kann nach einem wirksamen Widerruf erneut ein Ehename bestimmt werden?
Nach einem wirksamen Widerruf der Ehenamensbestimmung führen die Ehegatten zunächst keinen gemeinsamen Ehenamen mehr. Da es sich hierbei nicht um die rückwirkende Beseitigung, sondern um die Herstellung eines namensrechtlich neuen, offenen Zustands handelt, entsteht die Möglichkeit, gemäß § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 BGB einen (neuen) Ehenamen zu bestimmen, unmittelbar aus dem allgemeinen Ehenamensrecht. Einer gesonderten Übergangsvorschrift bedarf es hierfür nicht, da nicht mehr über einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern über einen neu entstandenen Sachverhalt entschieden wird.Ein gesetzlicher Ausschluss dieser Möglichkeit lässt sich Art. 229 § 67 EGBGB nicht entnehmen. Anders als in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355b Abs. 3 S. 2 BGB, die für andere Namenskonstellationen nach einem Widerruf ausdrücklich eine erneute entsprechende Erklärung ausschließen, fehlt eine vergleichbare Regelung in Art. 229 § 67 EGBGB.
Ist die Aufzählung in Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB abschließend?
Eine teilweise vertretene Auffassung geht davon aus, dass die in Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB genannten Wahlmöglichkeiten für Ehegatten mit bestehendem Ehenamen abschließend seien und eine erneute Namensbestimmung nach Widerruf deshalb ausscheide. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Übergangsvorschrift allein dazu diente, die nach bisherigem Recht bestehende Bindung an eine bereits getroffene Ehenamensbestimmung - mangels Widerrufsmöglichkeit - einmalig zu überwinden. Die sich nach Wegfall dieser Bindung eröffnenden Möglichkeiten ergeben sich sodann unmittelbar aus dem allgemeinen Recht des BGB und mussten nicht gesondert geregelt werden.Urteil freischalten
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KG, 09.06.2026 - Az: 1 W 475/26
ECLI:DE:KG:2026:0609.1W475.26.00
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