Der Anscheinsbeweis, der bei einem Auffahrunfall regelmäßig zulasten des Auffahrenden wirkt, ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat und sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Spurwechsel ereignet. In einem solchen Fall spricht stattdessen der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler wegen Verstoßes gegen die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO.
Hat der Vorausfahrende jedoch erst kurz vor der Kollision den Fahrstreifen gewechselt und steht der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Fahrstreifenwechsel, ist der für den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis entkräftet (vgl. KG, 14.05.2007 - Az: 12 U 194/06; KG, 21.11.2005 - Az: 12 U 214/04; OLG Köln, 20.05.2003 - Az: 9 U 224/02; OLG Naumburg, 07.03.2000 - Az: 9 U 86/99). Der Grund liegt darin, dass der typische Geschehensablauf eines Auffahrunfalls - längeres Fahren in gleicher Spur mit der Möglichkeit zur Abstandswahrung - in diesen Fällen gerade nicht vorliegt. Der Auffahrende hatte schlicht keine Gelegenheit, sich auf das neu in seine Spur eingescherte Fahrzeug einzustellen.
Vorliegend hatte der Fahrstreifenwechsler nach dem Wechsel auf die Spur des nachfolgenden Fahrzeugs plötzlich auf der Fahrbahn befindliche Wildschweine wahrgenommen und daraufhin eine Vollbremsung eingeleitet, auf die der Auffahrende nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte.
Bei der Ermittlung dieser Zeitspanne sind die Angaben der Beteiligten auf ihre Plausibilität und Vereinbarkeit mit dem übrigen Sachverhalt zu prüfen. Maßgeblich war hierbei unter anderem der Zeitpunkt, zu dem der vorausfahrende Zeuge seinerseits die Wildschweine erkannte und seine Geschwindigkeit reduzierte, da sich hieraus Rückschlüsse auf den zeitlichen Ablauf des nachfolgenden Spurwechsels und der Bremsung ziehen ließen. Widersprechen sich die Angaben eines Beteiligten zu Distanzen, Geschwindigkeiten und zeitlichen Abläufen in verschiedenen Verfahrensstadien, kann dies gegen die Glaubhaftigkeit eines längeren zeitlichen Abstands zum Fahrstreifenwechsel sprechen. Neuer Tatsachenvortrag, der erst im Berufungsverfahren zur Stützung einer längeren Zeitspanne gehalten wird, unterliegt zudem den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO.
Der gegen den Fahrstreifenwechsler sprechende Anschein kann nur durch konkreten, unter Beweis gestellten Vortrag erschüttert werden. Pauschale und unsubstanziierte Behauptungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten reichen hierfür nicht aus.
Vorliegend konnte der Kläger ein solches Mitverschulden der Beklagten nicht belegen. Insbesondere ließ sich aus dem Auffahren selbst kein Sorgfaltspflichtverstoß der Auffahrenden ableiten, da gerade kein gegen sie sprechender Anscheinsbeweis bestand. Im Ergebnis hatte der Kläger damit allein für die Unfallfolgen zu haften.
Wann gilt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden - und wann nicht?
Bei Auffahrunfällen im Straßenverkehr gilt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Auffahrende den Unfall durch unzureichenden Sicherheitsabstand, mangelnde Aufmerksamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit sorgfaltswidrig verursacht hat (vgl. BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 248/05). Dieser Anscheinsbeweis beruht auf der Typizität des Geschehensablaufs: Wer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, hätte bei ausreichendem Abstand und angepasster Geschwindigkeit regelmäßig die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig zu reagieren.Hat der Vorausfahrende jedoch erst kurz vor der Kollision den Fahrstreifen gewechselt und steht der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Fahrstreifenwechsel, ist der für den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis entkräftet (vgl. KG, 14.05.2007 - Az: 12 U 194/06; KG, 21.11.2005 - Az: 12 U 214/04; OLG Köln, 20.05.2003 - Az: 9 U 224/02; OLG Naumburg, 07.03.2000 - Az: 9 U 86/99). Der Grund liegt darin, dass der typische Geschehensablauf eines Auffahrunfalls - längeres Fahren in gleicher Spur mit der Möglichkeit zur Abstandswahrung - in diesen Fällen gerade nicht vorliegt. Der Auffahrende hatte schlicht keine Gelegenheit, sich auf das neu in seine Spur eingescherte Fahrzeug einzustellen.
Wie lange wirkt der zeitliche Zusammenhang zum Spurwechsel fort?
Der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Kollision entfällt nicht automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, sondern ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Befand sich der Fahrstreifenwechsler im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollbremsung und der nachfolgenden Kollision lediglich für eine kurze Zeitspanne - vorliegend etwa 5 Sekunden - auf dem neuen Fahrstreifen, stellt dies einen atypischen Geschehensverlauf dar, der den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden nicht mehr zulässt. Eine derart kurze Zeitspanne genügt nicht, damit sich der Auffahrende in ausreichendem Maße auf das veränderte Fahrverhalten des Vorausfahrenden einstellen kann.Vorliegend hatte der Fahrstreifenwechsler nach dem Wechsel auf die Spur des nachfolgenden Fahrzeugs plötzlich auf der Fahrbahn befindliche Wildschweine wahrgenommen und daraufhin eine Vollbremsung eingeleitet, auf die der Auffahrende nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte.
Bei der Ermittlung dieser Zeitspanne sind die Angaben der Beteiligten auf ihre Plausibilität und Vereinbarkeit mit dem übrigen Sachverhalt zu prüfen. Maßgeblich war hierbei unter anderem der Zeitpunkt, zu dem der vorausfahrende Zeuge seinerseits die Wildschweine erkannte und seine Geschwindigkeit reduzierte, da sich hieraus Rückschlüsse auf den zeitlichen Ablauf des nachfolgenden Spurwechsels und der Bremsung ziehen ließen. Widersprechen sich die Angaben eines Beteiligten zu Distanzen, Geschwindigkeiten und zeitlichen Abläufen in verschiedenen Verfahrensstadien, kann dies gegen die Glaubhaftigkeit eines längeren zeitlichen Abstands zum Fahrstreifenwechsel sprechen. Neuer Tatsachenvortrag, der erst im Berufungsverfahren zur Stützung einer längeren Zeitspanne gehalten wird, unterliegt zudem den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO.
Welche Sorgfaltspflichten treffen den Fahrstreifenwechsler?
Liegt ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Unfall vor, kehrt sich die Beweislage um: Es spricht nunmehr der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrstreifenwechsler die ihm nach § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Diese Vorschrift verlangt bei jedem Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Wechsel setzt eine ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig sowie deutlich durch den Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (vgl. KG, 30.05.2005 - Az: 12 U 82/04; KG, 02.10.2003 - Az: 12 U 53/02).Der gegen den Fahrstreifenwechsler sprechende Anschein kann nur durch konkreten, unter Beweis gestellten Vortrag erschüttert werden. Pauschale und unsubstanziierte Behauptungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten reichen hierfür nicht aus.
Welche Haftungsfolgen ergeben sich?
Verletzt der Fahrstreifenwechsler die besondere Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 StVO und kommt es infolgedessen zur Kollision, haftet er nach der einschlägigen Rechtsprechung in der Regel allein für die entstandenen Schäden. Eine Mithaftung des Auffahrenden kommt nur in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler ein Mitverschulden des anderen Beteiligten nachweisen kann. Die bloße Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus und rechtfertigt für sich allein keine Mithaftungsquote (vgl. KG, 30.05.2005 - Az: 12 U 82/04; KG, 02.10.2003 - Az: 12 U 53/02).Vorliegend konnte der Kläger ein solches Mitverschulden der Beklagten nicht belegen. Insbesondere ließ sich aus dem Auffahren selbst kein Sorgfaltspflichtverstoß der Auffahrenden ableiten, da gerade kein gegen sie sprechender Anscheinsbeweis bestand. Im Ergebnis hatte der Kläger damit allein für die Unfallfolgen zu haften.
KG, 06.05.2010 - Az: 12 U 144/09
ECLI:DE:KG:2010:0506.12U144.09.0A
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