Wer als Wartepflichtiger an einer unübersichtlichen, ungeregelten Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfährt, ohne die Möglichkeit zu wahren, sofort anzuhalten, haftet für einen dabei verursachten Unfall allein. Die einfache Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Unfallgegners tritt hinter einem derart groben Vorfahrtsverstoß vollständig zurück - selbst wenn dieser zum Unfallzeitpunkt leicht alkoholisiert war.
Haftungsabwägung bei ungeregelter Kreuzung
An ungeregelten Kreuzungen gilt gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO das Rechts-vor-links-Prinzip. Für jeden sich der Kreuzung nähernden Verkehrsteilnehmer entsteht dadurch eine sogenannte „halbe Vorfahrt“: Er ist gegenüber von links kommendem Verkehr vorfahrtsberechtigt, gegenüber von rechts kommendem Verkehr hingegen wartepflichtig. Diese Konstellation verpflichtet den Vorfahrtsberechtigten, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranzufahren und sich darauf einzustellen, notfalls rechtzeitig anhalten zu können, um vorfahrtsberechtigten Verkehr von rechts durchfahren zu lassen. Dies gilt insbesondere bei einer unübersichtlichen Kreuzung (vgl. BGH, 21.06.1977 - Az: VI ZR 97/76; KG, 23.07.2009 - Az: 12 U 212/08; OLG Hamm, 06.05.2002 - Az: 13 U 221/01).Welche Pflichten hat der Wartepflichtige an einer unübersichtlichen Kreuzung?
Den Wartepflichtigen trifft bei einer für ihn unübersichtlichen Kreuzung eine besonders strenge Sorgfaltspflicht: Er darf sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO lediglich vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis die Übersicht gegeben ist. Konkret bedeutet dies, dass er so langsam fahren muss, dass er beim Erblicken eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers sofort anhalten kann (vgl. BGH, 21.05.1985 - Az: VI ZR 201/83; KG, 28.01.2010 - Az: 12 U 40/09). Wer stattdessen mit erheblicher Geschwindigkeit - vorliegend wurden sachverständig ermittelte rund 50 km/h festgestellt, bei einer gebotenen Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h - ungebremst in eine ihm bekannte, schwer einsehbare Kreuzung einfährt, verstößt in grober Weise gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO.Darf der Vorfahrtsberechtigte auf die Einhaltung der Vorfahrt vertrauen?
Der Vorfahrtsberechtigte darf nach dem Vertrauensgrundsatz grundsätzlich darauf vertrauen, dass auch nicht sichtbare Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten und muss seine Geschwindigkeit deshalb nicht weiter reduzieren (vgl. BGH, 11.01.1977 - Az: VI ZR 268/74). Fährt er selbst mit einer seinen Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit, kann er sich darauf verlassen, dass ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten wird (vgl. BGH, 21.05.1985 - Az: VI ZR 201/83). Der bloße Umstand, dass die Kreuzung für den Wartepflichtigen nach rechts schwer einsehbar ist, reicht nicht aus, um dieses Vertrauen zu erschüttern.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 09.06.2020 - Az: I-7 U 19/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0609.7U19.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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