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Schleppende Regulierung durch Versicherer kann Schmerzensgeld deutlich erhöhen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach schwersten unfallbedingten Verletzungen kann ein zögerliches und unangemessenes Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers zu einer deutlichen Erhöhung des Betrages führen, da hierdurch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes berührt wird. Für die Bemessung des Pflegeaufwandes bei nächtlicher Bereitschaftspflege durch Angehörige ist nicht die volle Bereitschaftszeit, sondern nur ein nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu schätzender Bruchteil zu vergüten.

Regulierungsverhalten als schmerzensgelderhöhender Faktor

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB sind neben Art, Dauer und Schwere der Verletzungen sowie den hieraus resultierenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen auch die Umstände der Schadensregulierung zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld erfüllt neben der Ausgleichsfunktion auch eine Genugtuungsfunktion. Verzögert der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Regulierung ohne nachvollziehbaren Grund oder tritt er berechtigten Ansprüchen des Geschädigten in unangemessener, herabwürdigender Weise entgegen, rechtfertigt dies eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald die Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird (vgl. OLG Karlsruhe, 02.11.1972 - Az: 4 U 149/71; OLG Naumburg, 21.08.2017 - Az: 1 U 58/17). Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt schmerzensgelderhöhend, wenn es auf einem vorwerfbaren oder jedenfalls nicht nachvollziehbaren Verhalten beruht. Dies äußert sich insbesondere in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen mit anschließend verfahrensverzögernden Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe, in unverständlich verzögerter Regulierung oder in einem unvertretbaren vorprozessualen Verhalten, das über eine verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht (vgl. OLG Naumburg, 21.08.2017 - Az: 1 U 58/17; OLG München, 21.03.2014 - Az: 10 U 1750/13). Wirkt das Verhalten des Versicherers auf den Geschädigten wie ein Zermürbungsversuch, ist dem hierin liegenden Missbrauch wirtschaftlicher Macht durch die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes entgegenzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, 02.11.1972 - Az: 4 U 149/71).

Vorliegend hatte der Versicherer über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz feststehender Haftung keinerlei Zahlungen auf den materiellen Schaden geleistet, obwohl die alleinige Einstandspflicht bereits aufgrund eines eigenen Schadensgutachtens feststand und erkennbar war, dass die Geschädigte auf laufende Unterstützung angewiesen war. Zudem wurde der Prozessvortrag als geeignet angesehen, die Verletzungen der Geschädigten kleinzureden und sie in einer Weise herabzuwürdigen, die über eine sachliche Rechtsverteidigung hinausging. In einem solchen Fall kann neben der Bewertung der eigentlichen Unfallfolgen ein zusätzlicher, eigenständiger Erhöhungsbetrag angesetzt werden.

Wie wird der Grundbetrag des Schmerzensgeldes ermittelt?

Zur Bemessung des Schmerzensgeldbetrages, der die eigentlichen Unfallfolgen abbildet, ist eine Orientierung an vergleichbaren, in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Geldentwertung (Indexierung) vorzunehmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art und Umfang der Verletzungsfolgen, das Alter des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt sowie besondere, über das übliche Beeinträchtigungsbild hinausgehende Folgeschäden.

Kommen zu einer Querschnittslähmung weitere gravierende Komplikationen hinzu, etwa ein durch die Verletzungen bedingtes Kurzdarmsyndrom mit langandauernder künstlicher Ernährung sowie ein künstlicher Darmausgang, ist dies deutlich schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, da hierdurch das Wohlbefinden und die verbliebene Bewegungsfreiheit zusätzlich eingeschränkt werden. Ebenso ist der Verlust der Möglichkeit, eine Familie zu gründen und eine altersgerechte Partnerschaft zu führen, als eigenständiger, erhöhender Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt, 22.09.1993 - Az: 9 U 75/92). Auch das jugendliche Alter zum Unfallzeitpunkt findet Berücksichtigung, wenn dadurch sämtliche Lebenspläne und Zukunftsvorstellungen des Geschädigten zerstört werden.


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OLG Hamm, 15.02.2019 - Az: I-11 U 136/16

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0215.11U136.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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