Bei einem Unfallgeschädigten, der nicht mehr berufstätig ist, ist bei dem Bruch von beiden Oberarmen mit einer bleibenden Bewegungseinschränkung, einem mehr als einmonatigen Klinikaufenthalt mit zwei Operationen und der daraus resultierenden Notwendigkeit des Schlafens in einem Sessel für einige Monate ein Schmerzensgeld über 22.000 € angemessen. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschaden ist ein Stundensatz von 8 € angemessen.
OLG München, 21.03.2014 - Az: 10 U 1750/13
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