Was sind materielle Personenschäden, wenn ein Verkehrsteilnehmer verletzt wird?
Darunter sind zunächst sämtliche finanziellen Nachteile zu verstehen, die jemand dadurch erleidet, dass es infolge des Unfalls zu einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen ist.
Insbesondere sind dies:
- Arzt- und Krankenhauskosten,
- Einkommensausfall wegen Krankheit,
- Erwerbsunfähigkeit oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit
Der Ersatz dieser Schäden gegenüber dem Geschädigten wird i. d. R. von gesetzlichen oder privaten Versicherungen übernommen, z. B. von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung. Entstehender Einkommensausfall bei Arbeitnehmern in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall wird durch die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in den meisten Fällen ausgeglichen. Dies bedeutet aber nicht, dass der für die Schäden verantwortliche Unfallverursacher bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung letzten Endes nicht doch zur Kasse gebeten werden. Tatsächlich gehen die zunächst bestehenden Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger in den Fällen, in denen Versicherungen und Arbeitgeber eintreten, kraft Gesetzes auf diese über und können von ihnen geltend gemacht werden. So erklärt sich auch die von den Versicherungen im Zusammenhang mit ihrer Leistung gestellte Frage, ob für den Schadenseintritt ein Dritter verantwortlich ist.
Ersatz für Hausarbeit
Ein Ehegatte oder Elternteil, der wegen einer Verletzung seine unterhaltsrechtliche Verpflichtung, Hausarbeit zu leisten, nicht erfüllen kann, kann als Schaden die Kosten einer Ersatzkraft auch dann verlangen, wenn eine solche nicht angestellt wird.
Zur Geltendmachung eines entsprechenden Haushaltsführungsschadens ist es aber zwingend notwendig, dass ein ärztliches Attest vorliegt, aus dem sich der Umfang der Einschränkung sowie die Dauer, während der eine Haushaltshilfe benötigt wird ergibt.
Finanzierungskosten
Müssen, bevor eine Versicherung eintritt, die Kosten für die Schadensbeseitigung finanziert werden, so umfasst der Schadensersatzanspruch auch die Finanzierungskosten, insbesondere entstehende Zinsen.