Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall kann eine treuwidrig verzögerte Schadensregulierung durch den Schädiger erhöhend berücksichtigt werden. Für den Haushaltsführungsschaden gilt: Der Geschädigte muss konkret darlegen, welche Tätigkeiten er vor dem Unfall verrichtet hat und in welchem Umfang er dadurch eingeschränkt ist; ein abstrakter Verweis auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit genügt nicht.
Im zu entscheidenden Fall scherte die Fahrzeugführerin beim Überholen einer Radfahrerin wegen entgegenkommenden Verkehrs wieder nach rechts ein und kollidierte dabei mit der Radfahrerin. Übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigten diesen Ablauf, während der Vortrag der Fahrzeugführerin zu einem angeblichen Vorbeifahren der Radfahrerin an einem stehenden Fahrzeug durch keinen der vernommenen Zeugen gestützt wurde. Ein Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion war mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen - insbesondere fehlender Angaben zum genauen Kollisionsort - nicht einzuholen.
Kein Ersatzanspruch besteht für Hausarbeit, die für einen Lebensgefährten erbracht wird, dem gegenüber keine rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht und von dem keine Gegenleistung erhalten wird, da es sich insoweit nicht um einen nach § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB ersatzfähigen Erwerbsschaden handelt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt es dem Geschädigten zwar, zumutbare Umorganisationsmöglichkeiten zu nutzen; ein Verschieben notwendiger Hausarbeit über mehrere Monate ist jedoch regelmäßig nicht zumutbar. Freiwillige Unterstützungsleistungen Dritter kommen dem Schädiger nicht zugute.
Vorliegend wurde der wöchentliche Zeitaufwand für einen einfach geführten Einpersonenhaushalt einer erwerbslosen Frau auf durchschnittlich rund 12 Stunden geschätzt, orientiert an einschlägigen Tabellenwerken zum Haushaltsführungsschaden. Der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung wurde gestaffelt nach dem medizinischen Heilungsverlauf festgestellt und sank mit fortschreitender knöcherner Konsolidierung des Bruchs sowie verbesserter Beweglichkeit des betroffenen Arms.
Zu berücksichtigen ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. BGH, 06.07.1955 - Az: GSZ 1/55). Bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund.
Ansprüche nach einem Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Fahrrad
Kommt es bei einem Überholvorgang zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad zu einer Kollision, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, der Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften, wenn der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs eingetreten ist. Eine den Haftungsumfang mindernde Betriebsgefahr geht von einem Fahrrad grundsätzlich nicht aus. Eine Anspruchskürzung nach §§ 9 StVG, 254 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine schuldhafte Mitverursachung des Geschädigten nachgewiesen ist; verbleibende Zweifel gehen zulasten des beweisbelasteten Schädigers.Im zu entscheidenden Fall scherte die Fahrzeugführerin beim Überholen einer Radfahrerin wegen entgegenkommenden Verkehrs wieder nach rechts ein und kollidierte dabei mit der Radfahrerin. Übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigten diesen Ablauf, während der Vortrag der Fahrzeugführerin zu einem angeblichen Vorbeifahren der Radfahrerin an einem stehenden Fahrzeug durch keinen der vernommenen Zeugen gestützt wurde. Ein Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion war mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen - insbesondere fehlender Angaben zum genauen Kollisionsort - nicht einzuholen.
Nach welchen Grundsätzen bemisst sich der Haushaltsführungsschaden?
Der Geschädigte hat gemäß § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, wenn er unfallbedingt nicht mehr wie zuvor in der Lage ist, seine Hausarbeit zu verrichten und keine Möglichkeit zur Kompensation besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten maßgeblich; die Darlegung wird nicht durch den Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf, 09.12.2014 - Az: I-1 U 92/14; KG Berlin, 04.05.2006 - Az: 12 U 42/05; OLG Hamm, 26.03.2002 - Az: 27 U 185/01; OLG Koblenz, 03.07.2003 - Az: 5 U 27/03). Der Anspruchsteller muss darlegen, welche Arbeitsleistungen er im konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er hieran nunmehr gehindert ist. Der Rückgriff des Gerichts auf Tabellenwerke im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO macht einen detaillierten Sachvortrag hierzu nicht entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - Az: I-1 U 236/10).Kein Ersatzanspruch besteht für Hausarbeit, die für einen Lebensgefährten erbracht wird, dem gegenüber keine rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht und von dem keine Gegenleistung erhalten wird, da es sich insoweit nicht um einen nach § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB ersatzfähigen Erwerbsschaden handelt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt es dem Geschädigten zwar, zumutbare Umorganisationsmöglichkeiten zu nutzen; ein Verschieben notwendiger Hausarbeit über mehrere Monate ist jedoch regelmäßig nicht zumutbar. Freiwillige Unterstützungsleistungen Dritter kommen dem Schädiger nicht zugute.
Vorliegend wurde der wöchentliche Zeitaufwand für einen einfach geführten Einpersonenhaushalt einer erwerbslosen Frau auf durchschnittlich rund 12 Stunden geschätzt, orientiert an einschlägigen Tabellenwerken zum Haushaltsführungsschaden. Der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung wurde gestaffelt nach dem medizinischen Heilungsverlauf festgestellt und sank mit fortschreitender knöcherner Konsolidierung des Bruchs sowie verbesserter Beweglichkeit des betroffenen Arms.
Welche Kriterien sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich?
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt; eine Beschränkung auf die Kontrolle von Ermessensfehlern der Vorinstanz ist unzulässig (vgl. BGH, 28.03.2006 - Az: VI ZR 46/05). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach §§ 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen durch den Verletzten sowie das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (vgl. BGH, 12.05.1998 - Az: VI ZR 182/97).Zu berücksichtigen ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. BGH, 06.07.1955 - Az: GSZ 1/55). Bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund.
Kann eine verzögerte Schadensregulierung das Schmerzensgeld erhöhen?
Eine treuwidrig verzögerte Schadensregulierung durch den Schädiger kann schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, 12.08.2014 - Az: I-1 U 52/12). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schädiger trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die dem Grunde nach bestehende Haftung und die Angemessenheit eines bestimmten Mindestbetrages weiterhin keinerlei Zahlung leistet.Wann ist ein Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Schäden begründet?
Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, 17.10.2017 - Az: VI ZR 423/16). Auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer künftiger Schäden kommt es nicht an, wenn die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts sowie ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden ohnehin nur, sofern und soweit diese tatsächlich eintreten; die Feststellung der Ersatzpflicht ist daher unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit unbedenklich.Ersatz von Sachschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
Bei einem beschädigten Fahrradhelm ist die Schutzwirkung nach einem Sturz nicht mehr gewährleistet, weshalb ein vollständiger Austausch erforderlich und ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen ist (vgl. OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - Az: I-1 U 236/10). Der Wert eines beschädigten Fahrrades kann im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Zustand und Beschädigungsumfang anhand von Lichtbildern bemessen werden. Für unfallbedingte Auslagen wie Schriftverkehr und Telefonate wird nach ständiger Rechtsprechung ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale gemäß § 287 ZPO zugesprochen (vgl. OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - Az: I-1 U 246/07; BGH, 04.05.2011 - Az: VIII ZR 171/10; OLG München, 11.09.2015 - Az: 10 U 1455/13; OLG Frankfurt, 29.03.2012 - Az: 12 U 163/10).
OLG Düsseldorf, 02.01.2019 - Az: I-1 U 158/16
ECLI:DE:OLGD:2019:0102.1U158.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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