Überholt ein Motorradfahrer einen zwecks Wendemanöver links blinkenden Pkw auf einer außerorts gelegenen Bundesstrasse und verletzt der Pkw-Fahrer hierbei seine Sorgfaltspflichten aus § 9 V StVO, so haftet der Pkw-Fahrer bei einem Unfall mit 25%. Der Motorradfahrer haftet mit 75%, weil der Wendevorgang erkennbar war und somit ein Verstoß gegen § 5 VII StVO vorlag.
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OLG Frankfurt, 29.03.2012 - Az: 12 U 163/10
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