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Radfahrer klingelt statt zu bremsen: 80 Prozent Mitschuld am eigenen Sturz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Erkennt ein Radfahrer rechtzeitig, dass Fußgänger mit dem Rücken zu ihm auf dem Radweg stehen, muss er seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er notfalls gefahrlos anhalten kann. Reduziert er stattdessen erst im letzten Moment durch Klingeln auf sich aufmerksam zu machen und stürzt bei dem darauffolgenden Ausweich- bzw. Bremsmanöver, trifft ihn eine Mitverschuldensquote von 80 %.

Haftungsverteilung nach einem Fahrradsturz

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und Fußgängern, die sich auf einem Radweg aufhalten, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang die Beteiligten für den entstandenen Schaden einzustehen haben. Maßgeblich ist dabei die Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Ein solches Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Welche Sorgfaltspflichten treffen einen Radfahrer beim Erkennen von Fußgängern auf dem Radweg?

Nimmt ein Radfahrer wahr, dass sich Fußgänger auf dem von ihm befahrenen Radweg aufhalten und diese ihm den Rücken zuwenden, so ist dies ein Umstand, der eine erhöhte Sorgfaltspflicht auslöst. Der Radfahrer muss davon ausgehen, dass die Fußgänger das herannahende Fahrrad nicht wahrgenommen haben. Betätigt er in einer solchen Situation lediglich die Fahrradklingel, ohne zugleich seine Geschwindigkeit zu reduzieren, genügt dies den Anforderungen an eine verkehrsgerechte Verhaltensweise nicht.

Ein Klingelzeichen ist regelmäßig als Aufforderung zu verstehen, den Weg zu räumen. Der Radfahrer muss deshalb damit rechnen, dass die betroffenen Fußgänger sich in Reaktion auf das Klingeln in eine bestimmte Richtung - etwa zum angrenzenden Gehweg - bewegen, um dem Radweg auszuweichen. Diese vorhersehbare Reaktion ist bei der eigenen Fahrweise zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Geschwindigkeit so zu wählen, dass ein gefahrloses Anhalten möglich bleibt, notfalls ist der Radfahrer zum vollständigen Anhalten verpflichtet (vgl. OLG München, 23.10.2009 - 10 U 2809/09; BGH, 20.10.2009 - Az: VI ZB 53/08).

Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Reaktion des Radfahrers?

Neben der Anpassung der Geschwindigkeit ist auch der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Radfahrer auf die erkannte Gefahrensituation reagiert. Nimmt der Radfahrer die auf dem Radweg befindlichen Personen bereits aus größerer Entfernung wahr, unterlässt jedoch eine unmittelbare Reaktion und betätigt die Klingel erst in unmittelbarer Nähe zu den Fußgängern, so liegt hierin ein eigenständiger Sorgfaltsverstoß. Die verspätete Reaktion verkürzt den verbleibenden Zeitraum, in dem sowohl der Radfahrer als auch die Fußgänger auf die Situation angemessen reagieren können, erheblich und erhöht damit das Kollisionsrisiko.

Ist es rechtlich relevant, weshalb sich Fußgänger auf dem Radweg aufhalten?

Der Umstand, aus welchem Grund sich Fußgänger auf einem Radweg befinden, ist für die Beurteilung des Mitverschuldens des Radfahrers grundsätzlich unerheblich, sofern der Radfahrer die Personen rechtzeitig wahrgenommen hat. Entscheidend ist allein, dass der Radfahrer trotz Erkennens der Gefahrensituation nicht in der gebotenen Weise reagiert, sondern seine Fahrweise fortgesetzt und lediglich durch ein spätes Klingelzeichen auf sich aufmerksam gemacht hat. Erkennt der Radfahrer die Gefahr, liegt es in seiner Verantwortung, den Unfall durch eigenes verkehrsgerechtes Verhalten zu vermeiden.

Wie wirkt sich das Verhalten Dritter auf die Haftungsverteilung aus?

Ein etwaiges Fehlverhalten Dritter - etwa von Begleitpersonen, die die Gefahrensituation erkannt haben, ohne einzugreifen - ist den unmittelbar am Unfall beteiligten Personen nicht zurechenbar. Für die Bemessung des Mitverschuldens des Radfahrers ist ein solches Verhalten Dritter daher ohne Bedeutung.

Welche Anforderungen gelten für Verkehrsteilnehmer beim Zusammentreffen mit Fußgängern?

Nimmt ein Verkehrsteilnehmer einen Fußgänger auf der von ihm genutzten Fahrbahn oder dem Radweg wahr, hat er sein Verhalten so auszurichten, dass eine Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen wird. Dies kann die Verpflichtung zur Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit oder zum vollständigen Anhalten umfassen, bis der Fußgänger den Bereich verlassen hat. Der Umstand, dass sich der Fußgänger seinerseits nicht verkehrsgerecht verhält, indem er sich auf einem für ihn nicht vorgesehenen Weg aufhält, ändert an dieser Pflicht nichts. Die Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers besteht unabhängig davon, ob sich der Fußgänger rechtmäßig oder rechtswidrig auf dem betreffenden Weg befindet.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten?

Verletzt der Radfahrer die dargestellten Sorgfaltspflichten und kommt es infolge eines von ihm eingeleiteten Ausweich- oder Bremsmanövers zu einem Sturz mit Eigenverletzung, so ist dies bei der Bemessung eines Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde eine Mitverschuldensquote des Radfahrers von 80 % als angemessen erachtet, da dieser trotz frühzeitiger Wahrnehmung der auf dem Radweg befindlichen Personen weder seine Geschwindigkeit reduziert noch rechtzeitig auf die erkennbare Gefahrensituation reagiert hatte.


KG, 11.08.2010 - Az: 12 U 179/09

ECLI:DE:KG:2010:0811.12U179.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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