Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.599 Anfragen

Fiktive Schadensabrechnung: Versicherung muss rechtzeitig und konkret auf günstigere Werkstatt hinweisen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall auf eine günstigere Reparaturalternative verweisen will, muss dies rechtzeitig - das heißt vorprozessual - tun und dabei konkrete, überprüfbare Angaben zur Gleichwertigkeit der benannten Werkstatt machen.

Rechnet ein Geschädigter seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, ist er grundsätzlich berechtigt, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02). Denn der Schädiger ist zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet. Eine anderslautende Sichtweise würde die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie einschränken. Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu dem bezeichneten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze eine erhebliche Eigeninitiative des Geschädigten erfordern, wozu dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht kann der Geschädigte gehalten sein, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret nachgewiesen wird.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob auch eine nicht markengebundene Fachwerkstatt als „gleichwertige“ Alternative im Sinne dieses Grundsatzes in Betracht kommt. Eine Auffassung bejaht dies, sofern der Begriff der Gleichwertigkeit nicht auf markengebundene Betriebe beschränkt werde. Die Gegenansicht verneint die Gleichwertigkeit einer freien Fachwerkstatt mit einer markengebundenen, da dies die Dispositionsbefugnis des Geschädigten einschränke und zu Auseinandersetzungen über Zumutbarkeits- und Zuverlässigkeitskriterien führe.

Unabhängig davon, welcher Auffassung zu folgen ist, müssen an einen wirksamen Verweis auf eine günstigere Reparaturalternative bestimmte inhaltliche und zeitliche Mindestanforderungen gestellt werden. Der pauschale Hinweis auf eine konkrete - kostengünstige - freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten reicht nicht aus. Zu fordern ist zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind dabei Kriterien wie: Handelt es sich um eine Meisterwerkstatt? Ist diese zertifiziert? Werden Originalersatzteile verwendet? Über welche Erfahrung verfügt der Betrieb bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen? Auch die Entfernung der benannten Werkstatt zum Wohnort des Geschädigten spielt eine Rolle - gegebenenfalls im Vergleich mit einer markengebundenen Fachwerkstatt. Eine Eigeninitiative des Geschädigten - etwa in Form einer Internetrecherche - ist nicht geschuldet.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.256 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Danke
Verifizierter Mandant