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Unfall – was tun, wenn der Geschädigte ein Schuldanerkenntnis haben will

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Hat es „gekracht“ und erscheint zumindest auf den ersten Blick die Schuld am Unfall allein bei einem der Unfallbeteiligten zu liegen, verlangt häufig der Geschädigte und vermeintlich nicht Verantwortliche vom vermeintlich Alleinschuldigen die Abzeichnung eines Schriftstückes, mit dem dieser die Verantwortlichkeit am Unfall anerkennt.

Doch hier ist Vorsicht geboten!

Nicht nur existiert keinerlei Anspruch eines der Unfallbeteiligten, vom anderen ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen. Ein entsprechendes Ansinnen kann daher rundheraus abgelehnt werden. Zudem entstehen demjenigen, der das Anerkenntnis abzeichnet, in der Regel auch ernsthafte Probleme. Zum einen kann die Versicherung ggf. von vornherein eine Übernahme des Schadens verweigern.

Pflicht des Versicherungsnehmers ist es nämlich, dafür zu sorgen, dass die Versicherung nicht für einen Schaden zahlen muss, der tatsächlich nicht oder zumindest nicht allein vom Versicherungsnehmer verursacht wurde. Zum anderen sind dem vermeintlich Schuldigen in einem späteren Gerichtsverfahren auch solche Einwendungen gegen den Schadenersatzanspruch des Unfallgegners abgeschnitten, die er zum Zeitpunkt der Abzeichnung des Schuldanerkenntnisses kannte oder aber hätte kennen können.

War also etwa der Geschädigte alkoholisiert und bemerkte dies der vermeintlich Schuldige auch, unterzeichnete er aber gleichwohl das Schuldanerkenntnis, kann er den Umstand, dass den Geschädigten wegen seiner Alkoholisiertheit zumindest eine Mitschuld am Schaden traf, nicht mehr einwenden.

Daher sollten am Unfallort lediglich Name und Adresse der Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen ausgetauscht werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter, sollten sein KfZ-Kennzeichen und der KfZ-Typ notiert werden. Falls möglich und erforderlich, sollte sodann auch die Polizei zwecks Feststellung der Verhältnisse am Unfallort hinzugezogen werden. Schließlich bietet es sich an, ggf. vorhandene Zeugen zu bitten, ihren Namen und ihre Adresse zu hinterlassen.
Stand: 20.02.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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