Hat es „gekracht“ und erscheint zumindest auf den ersten Blick die Schuld am Unfall allein bei einem der Unfallbeteiligten zu liegen, verlangt häufig der Geschädigte und vermeintlich nicht Verantwortliche vom vermeintlich Alleinschuldigen die Abzeichnung eines Schriftstückes, mit dem dieser die Verantwortlichkeit am Unfall anerkennt.
Pflicht des Versicherungsnehmers ist es nämlich, dafür zu sorgen, dass die Versicherung nicht für einen Schaden zahlen muss, der tatsächlich nicht oder zumindest nicht allein vom Versicherungsnehmer verursacht wurde. Zum anderen sind dem vermeintlich Schuldigen in einem späteren Gerichtsverfahren auch solche Einwendungen gegen den Schadenersatzanspruch des Unfallgegners abgeschnitten, die er zum Zeitpunkt der Abzeichnung des Schuldanerkenntnisses kannte oder aber hätte kennen können.
War also etwa der Geschädigte alkoholisiert und bemerkte dies der vermeintlich Schuldige auch, unterzeichnete er aber gleichwohl das Schuldanerkenntnis, kann er den Umstand, dass den Geschädigten wegen seiner Alkoholisiertheit zumindest eine Mitschuld am Schaden traf, nicht mehr einwenden.
Daher sollten am Unfallort lediglich Name und Adresse der Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen ausgetauscht werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter, sollten sein Kfz-Kennzeichen und der Kfz-Typ notiert werden. Falls möglich und erforderlich, sollte sodann auch die Polizei zwecks Feststellung der Verhältnisse am Unfallort hinzugezogen werden. Schließlich bietet es sich an, ggf. vorhandene Zeugen zu bitten, ihren Namen und ihre Adresse zu hinterlassen.
Doch hier ist Vorsicht geboten!
Nicht nur existiert keinerlei Anspruch eines der Unfallbeteiligten, vom anderen ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen. Ein entsprechendes Ansinnen kann daher rundheraus abgelehnt werden. Zudem entstehen demjenigen, der das Anerkenntnis abzeichnet, in der Regel auch ernsthafte Probleme. Zum einen kann die Versicherung ggf. von vornherein eine Übernahme des Schadens verweigern.Pflicht des Versicherungsnehmers ist es nämlich, dafür zu sorgen, dass die Versicherung nicht für einen Schaden zahlen muss, der tatsächlich nicht oder zumindest nicht allein vom Versicherungsnehmer verursacht wurde. Zum anderen sind dem vermeintlich Schuldigen in einem späteren Gerichtsverfahren auch solche Einwendungen gegen den Schadenersatzanspruch des Unfallgegners abgeschnitten, die er zum Zeitpunkt der Abzeichnung des Schuldanerkenntnisses kannte oder aber hätte kennen können.
War also etwa der Geschädigte alkoholisiert und bemerkte dies der vermeintlich Schuldige auch, unterzeichnete er aber gleichwohl das Schuldanerkenntnis, kann er den Umstand, dass den Geschädigten wegen seiner Alkoholisiertheit zumindest eine Mitschuld am Schaden traf, nicht mehr einwenden.
Daher sollten am Unfallort lediglich Name und Adresse der Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen ausgetauscht werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter, sollten sein Kfz-Kennzeichen und der Kfz-Typ notiert werden. Falls möglich und erforderlich, sollte sodann auch die Polizei zwecks Feststellung der Verhältnisse am Unfallort hinzugezogen werden. Schließlich bietet es sich an, ggf. vorhandene Zeugen zu bitten, ihren Namen und ihre Adresse zu hinterlassen.
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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Nein, es existiert kein rechtlicher Anspruch eines Unfallbeteiligten auf ein solches Schriftstück. Ein entsprechendes Ansinnen kann daher konsequent abgelehnt werden.
Die Versicherung kann die Schadensregulierung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer eigenmächtig die Schuld anerkennt. Zudem verliert man das Recht, spätere Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch geltend zu machen, auch wenn diese bei Unterzeichnung bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Am Unfallort sollten ausschließlich Namen, Anschriften sowie die Daten der jeweiligen Kfz-Versicherungen ausgetauscht werden. Bei Verweigerung des Unfallgegners sind Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugtyp zu notieren.
Es empfiehlt sich, die Kontaktdaten von Zeugen zu notieren. Sollte die Situation unklar sein oder ein Beteiligter unkooperativ wirken, sollte die Polizei zur Feststellung der Verhältnisse hinzugezogen werden.
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