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Entlastung des Verwalters ist bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung nicht zulässig!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Entlastung, die nach herrschender Auffassung neben der Billigung des Verwalterhandelns auch ein negatives Schuldanerkenntnis beinhaltet, dass gegen den Verwalter keine Ansprüche mehr bestehen, entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch oder andere Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar sind.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließen Fehler bei der Jahresabrechnung die Entlastung aus, weil zumindest ein Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung besteht.

Einwände gegen die Jahresabrechnung im Zusammenhang mit der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beschluss über die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist und selbst nicht angefochten worden ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung, zu welchem der Beschluss gefasst wird. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist die gerichtliche Überprüfung der Beschlussfassung durch die Eigentümer.

Maßgeblich ist daher die Situation zum Zeitpunkt der Versammlung. Eine spätere Veränderung der Situation im Anfechtungsverfahren kann nicht dazu führen, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Beschluss nachträglich rechtswidrig wird oder umgekehrt.

Kommt es insoweit auf die Sachlage in der Versammlung an, sind bei der Beschlussfassung über die Entlastung auch Fehler der Jahresabrechnung unabhängig von der Frage zu berücksichtigen, ob diese später in Bestandskraft erwachsen ist oder nicht, denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Entlastungsbeschluss lag eine Bestandskraft jedenfalls nicht vor.

Ist die Jahresabrechnung fehlerhaft, besteht jedenfalls zum Zeitpunkt der Versammlung, zu welchem der Beschluss über die Jahresabrechnung noch nicht bestandskräftig geworden ist, ein Anspruch auf Neuerstellung einer fehlerfreien Abrechnung, so dass die Entlastung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

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