Ein Unfallbeteiligter kann keinerlei Ansprüche aus einem Schriftstück des (vermeintlichen) Unfallverursachers herleiten.
Wortwörtlich heißt es in dem streitgegenständlicen Schriftstück:
„Hiermit bestätige ich Schuld am Unfall zu sein.
Dokumentiert laut Fotos.“.
Die offensichtlich am Unfallort abgegebene schriftliche Erklärung stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.
Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Unter einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis - einem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten Vertragstypus - versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen.“ (BGH, 10.01.1984 - Az: VI ZR 64/82).
Wortwörtlich heißt es in dem streitgegenständlicen Schriftstück:
„Hiermit bestätige ich Schuld am Unfall zu sein.
Dokumentiert laut Fotos.“.
Die offensichtlich am Unfallort abgegebene schriftliche Erklärung stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.
Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Unter einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis - einem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten Vertragstypus - versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen.“ (BGH, 10.01.1984 - Az: VI ZR 64/82).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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