Die Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung ist ungültig, da sie nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Zwar gibt es keinen Grund, den Wohnungseigentümern grundsätzlich ein wohlverstandenes Interesse an der Entlastung des Verwalters abzusprechen, da diese ein berechtigtes Interesse haben, durch die Vertrauenskundgabe die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu schaffen. Hingegen ist eine Vereinbarkeit des Entlastungsbeschlusses mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht anzunehmen, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung erkennbar in Betracht kommen.
Ist das der Fall, so ist eine Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.
Vorliegend kamen Ansprüche gegen die Verwalterin für den von der Entlastung betroffenen Zeitraum schon deshalb in Betracht, weil das Verhalten der Verwaltung seitens des Gerichtes im entsprechenden Verfahren wegen einer durchgeführte Rohrinnensanierung mit Epoxidharz mit Hinweisbeschluss, ausdrücklich bekräftigt im Protokoll der mündlichen Verhandlung, für befremdlich erachtet wurde. Zudem wurden in dem Hinweisbeschluss Schadenersatzansprüche gegen die seitens der Verwalterin beauftragte Firma für möglich erklärt.
Für die Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses genügen diese Umstände. Insbesondere kommt es auf ein Verschulden oder das objektive Bestehen einer Pflichtverletzung nicht an. Diese Fragen wären im Rahmen einer etwaigen Inanspruchnahme der Verwaltung zu prüfen. Dem darf der Entlastungsbeschluss, der als negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB zu werten ist, nicht entgegenstehen.