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Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 45 Minuten

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Ansprüche des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung verjähren auch dann, wenn die Regulierungsverhandlungen seit Jahren ruhen und eingeschlafen sind, nicht, wenn der Versicherer keine Regulierungsentscheidung getroffen hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens in Anspruch, der aus dem Verkehrsunfall herrührt.

Der am 06.03.1979 geborene Kläger war seit 1999 als gelernter Industrieelektroniker bei der V... AG in E... angestellt. Er hatte bei gleichzeitiger Freistellung durch die V... AG 3 Semester im Fach Wirtschaftsingenieurwesen studiert; zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in einem Urlaubssemester.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... die L... außerorts aus Richtung E... in Richtung W... . Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Bei km 5,3 mündet - aus Sicht des Klägers von links - die K... in die L... ein. Gegenüber der K... - also aus Sicht des Klägers von rechts - stößt ein Feldweg auf die L... . Verkehrsteilnehmer auf der L... haben dort Vorfahrt von denen auf der K... und dem Feldweg. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen ... fuhr mit dem PKW im Kreuzungsbereich in die L... hinein. Der Kläger berührte mit dem Motorrad das Heck des PKW, kam zu Fall und verletzte sich dabei. Das Unfallgeschehen wurde durch die Zeugen W..., R... und S... beobachtet, die in dem gegen den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw geführten Ermittlungsverfahren ... der Staatsanwaltschaft Aurich gegenüber der Polizei zum Unfallhergang ausgesagt haben.

Bei dem Sturz erlitt der Kläger eine offene Ober- und Unterschenkelfraktur links mit Kompartment des linken Unterschenkels und multiplen Prellungen. Dauerhafte Verletzungsfolgen sind die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks, eine deutliche Beinverkürzung links (2 cm), diskrete Muskelverschmächtigungen des linken Ober- sowie des linken Unterschenkels bei konsekutiver Schwellneigung des linken Unterschenkels nach Kompartmentspaltung, Narbenbildung am linken Ober- sowie linken Unterschenkel sowie Belastungsminderung des linken Beins mit einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 %.

Der Kläger - vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - nahm die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz entgangenen Verdienstes in Anspruch; den Anspruch auf entgangenen Verdienst leitet der Kläger aus dem Einkommen her, das er bei der V... AG nach Beendigung seines Fachhochschulstudiums bezogen hätte, aber tatsächlich nicht bezogen hat, weil er sein Studium abbrach; hierzu hat er behauptet, dass der Abbruch des Studiums durch den Verkehrsunfall bedingt sei.

Gegenüber den Ansprüchen des Klägers wendete die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2003 ein mögliches Mitverschulden des Klägers ein. Auf Antrag des Klägers führte das Landgericht Aurich das selbständige Beweisverfahren 5 OH 13/04 zur Frage des Unfallhergangs. Hierzu holte das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen S... vom 03.11.2004 ein, das der Sachverständige am 09.03.2006 ergänzte. Das Landgericht setzte den Beteiligten mit Verfügung vom 20.03.2006 eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten. Von dieser Möglichkeit machten die Beteiligten keinen Gebrauch.

Die Beklagte holte zusätzlich zu dem Bericht des H...-Krankenhauses in E... (jetzt: Klinikum E...), wo der Kläger in der Zeit vom 14.08. bis zum 25.09.2003 stationär behandelt worden war, den ärztlichen Bericht der Klinik vom 21.10.2003 sowie den Bericht des Krankenhauses F... H... vom 14.11.2003 ein.

Das Klinikum E... erstattete gegenüber der N... Metallberufsgenossenschaft das Gutachten vom 06.04.2006, insbesondere zu den Verletzungsfolgen.

Mit Schreiben vom 18.04.2006 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die Angelegenheit zu bearbeiten und einer Zwischenlösung mit Ausnahme der Feststellungsansprüche zuzuführen.

Mit Schreiben vom 15.06.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Vorgang zum Abschluss zu bringen und kündigte an, „die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung“ zuzuführen.

Mit Schreiben vom 26.07.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie einen weiteren ärztlichen Bericht des Klinikums E... angefordert habe.

Außerdem kündigte sie an, dem Kläger - zusätzlich zu bereits gezahlten 5.000 € - weitere 15.000 € zu überweisen.

Nach Eingang des weiteren ärztlichen Berichts des Klinikums E... vom 15.08.2006 bestätigte die Beklagte am 14.09.2006 den Eintritt eines medizinischen Dauerschadens, „allerdings nicht in einem dramatischen Umfang“. Sie erklärte weiter:

„Ausschließlich für den Vergleichsfall erklären wir uns bereit, der Regulierung eine volle Haftung zugrunde zu legen.“

Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, die Ansprüche soweit wie möglich zu spezifizieren und hinsichtlich der materiellen Ansprüche prüfungsfähige Belege zu übersenden.

Mit Schreiben vom 30.07.2007 ließ der Kläger Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes machen, das er mit 83.000 € für angemessen hielt. Er teilte der Beklagten ferner mit, dass er eine Frist für die Rückmeldung auf den 25.08.2007 notiert habe.

Mit Schreiben vom 03.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„Leider können wir Ihnen erst heute antworten. Wir bitten um Nachsicht.

Die Verletzungen sowie die dauernden Beeinträchtigungen ihres Mandanten sind beträchtlich. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände halten wir ein Schmerzensgeld von 45.000 € für angemessen und auch ausreichend.

Beigefügt erhalten Sie eine vorbereitete Abfindungserklärung. Die Vorschüsse sind berücksichtigt. Der materielle Schaden bleibt offen.“

Mit Schreiben vom 07.09.2007 kündigte der frühere Bevollmächtigte des Klägers an, das Schreiben vom 03.09.2007 kurzfristig mit dem Kläger zu besprechen.

Danach wandte sich der Kläger erstmals wieder mit Schreiben vom 21.12.2012 an die Beklagte und erklärte u. a.:

„Gleichwohl soll der Vorgang nun abgeschlossen werden. Mit einer Nachbesserung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 60.000 € wäre mein Mandant einverstanden.

Der von meinem Mandanten unausweichlich zu akzeptierende Minderverdienst für die Jahre 2006 bis Januar 2012 mag in einer Größenordnung von 20.000 € abgefunden werden.

Ich bitte Sie höflich um Stellungnahme und Überprüfung der bisher getätigten Zahlungen.“

Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am 05.02.2013 mit:

„In vorgenannter Angelegenheit halten wir uns an das mit Schreiben vom 03.09.2007 unterbreitete Abfindungsangebot aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr gebunden.

Im Übrigen berufen wir uns bezüglich sämtlicher Ansprüche ihres Mandanten auf die Einrede der Verjährung.“

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw den Unfall allein schuldhaft verursacht habe.

Der Kläger hat weiter behauptet, sein damaliger Bevollmächtigter habe am 27.08.2007 mit einem namentlich nicht genannten Sachbearbeiter der Beklagten gesprochen; über den Inhalt habe sein Bevollmächtigter folgenden Vermerk niedergelegt:

„SB entschuldigt sich wegen der Verzögerung; sagt schnelle Antwort zu!!

Habe SB auf berufl. Einschränkungen Mdt hingewiesen.

SB hat Vergleichsangebot vorbereitet und wird uns in Kürze zugehen.

SB wird trotzdem insgesamt abwarten. Habe gebeten, soweit möglich, dies zu bestätigen. Zusagen und Feststellungen bedürfe es nicht.!“

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien. Die Verjährung sei nach wie vor gehemmt, weil die Beklagte keine Regulierungsentscheidung getroffen gehabt habe. Die Hemmung der Verjährung sei auch nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger in der Zeitspanne zwischen dem 03.09.2007 und dem 21.12.2012 nichts weiter unternommen habe.

Mit seiner ausdrücklich so bezeichneten Teilklage vom 18.09.2013, die am 20.09.2013 beim Landgericht Aurich eingegangen und der Beklagten am 20.11.2013 zugestellt worden ist, hatte der Kläger zunächst beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verdienstausfallansprüche in Höhe von mindestens 2.600 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat die Parteien zunächst am 05.05.2014 und am 03.11.2014 darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei.

Nachdem das Landgericht den Kläger am 02.12.2015 darauf hingewiesen hatte, dass es die Teilklage für unzulässig halte, hat der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz der EZB seit dem 26.08.2007 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 Euro zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 14.08.2003 entstandenen bzw. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Verdienstausfallansprüche in Höhe von 40.000 € netto (gerundet) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt eine 100%-ige Haftung in Abrede. Der Kläger habe den Unfall zumindest theoretisch vermeiden können, wenn er sich durchgehend auf seiner Fahrbahn rechts gehalten hätte oder dem Pkw nach rechts ausgewichen wäre.

Nachdem der Kläger auf das Schreiben vom 03.09.2007 nicht reagiert habe, sei die Hemmung der Verjährung durch „Einschlafen lassen der Verhandlungen“ entfallen und zwar so frühzeitig, dass der Anspruch bei Zustellung bzw. Einreichung der Klage verjährt gewesen sei. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich darauf berufe.

Sie hat behauptet, dass zwischen dem 30.07.2007 und dem 03.09.2007 keine telefonische Besprechung eines Sachbearbeiters der Beklagten mit dem früheren Bevollmächtigten des Klägers stattgefunden habe und deshalb auch nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt.

Das Landgericht hat den Kläger zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Das Landgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 29.06.2015 Beweis erhoben über noch mögliche Zukunftsschäden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. F... vom 25.11.2015.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2016 hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien und dem Kläger Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2003 verjährt sei. Zwar sei der Ablauf der Verjährungsfrist zunächst noch gehemmt gewesen. Die Hemmung der Verjährung sei jedoch entfallen, nachdem der Kläger nicht innerhalb angemessener Frist nach dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 03.09.2007 geantwortet habe. Er habe damit die Verhandlungen einschlafen lassen. Die Verjährungsfrist sei dadurch - auch ohne Regulierungsentscheidung der Beklagten - in Lauf gesetzt worden. Bei Eingang der Klage sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er vertritt die Auffassung, dass bei der Regulierung von Ansprüchen aus der Pflichtversicherung die Verjährung stets gehemmt sei, bis die Versicherung eine Regulierungsentscheidung getroffen habe. Für andere Tatbestände, die auch ohne Regulierungsentscheidung zu einem Wegfall der Hemmung der Verjährung führen würden, sei dort kein Raum. Es gebe keinen Grund, die Untätigkeit des Geschädigten nach der Anmeldung seiner Ansprüche durch den Wegfall der Hemmung der Verjährung zu sanktionieren. Denn der Versicherer sei insoweit nicht schutzwürdig; er habe es stets in der Hand, die Verjährungsfrist dadurch in Lauf zu setzen, dass er eine Regulierungsentscheidung treffe. Ein weitergehender Schutz des Versicherers sei nicht erforderlich und nicht geboten.

Der Kläger beantragt,

1. das angegriffene Urteil des Landgerichts Aurich vom 06.06.2016 zum Aktenzeichen 5 0 968/13 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.08.2007 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 14.08.2003 entstandenen bzw. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfallansprüche in Höhe von 40.000 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2013 zu zahlen;

sowie hilfsweise,

das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat zur Frage der Verursachung und Mitverursachung des Verkehrsunfalls vom 14.08.2003 die Beiakten ... der Staatsanwaltschaft Aurich sowie ... des Landgerichts Aurich auswertet und ohne erneute mündliche Verhandlung hierüber entscheidet.

Der Senat hat die Akten ... der Staatsanwaltschaft Aurich beigezogen.

Die Akten 5 OH 13/04 sind nach Auskunft des Landgerichts Aurich inzwischen ausgesondert und deshalb nicht mehr verfügbar. Der Senat hat das Gutachten des Sachverständigen S... vom 03.11.2004 aus den Akten 5 OH 13/04 sowie die übrigen, von den Parteien mit Schriftsätzen vom 16.03.2017 eingereichten Schriftstücke, darunter die Kurzstellungnahme des Sachverständigen S... vom 09.03.2006, ausgewertet.

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