Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, die Fahrbahn von kleineren Löchern oder Unebenheiten freizuhalten - auch wenn diese mangels Bürgersteigs zugleich von Fußgängern genutzt wird. Hält ein Fußgänger die vorhandene Straßenbeleuchtung für unzureichend, muss er sich selbst behelfen, etwa durch Mitführen einer Taschenlampe, statt sich auf eine umfassende Beleuchtungspflicht der Gemeinde zu verlassen.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss dabei jedoch nicht sämtliche denkbaren Maßnahmen ergreifen, um eine vollständige Gefahrenfreiheit des Verkehrsraums zu gewährleisten. Eine derart umfassende Pflicht wäre praktisch kaum erfüllbar und kann rechtlich nicht gefordert werden (vgl. OLG Hamm, 18.07.1986 - Az: 9 U 328/85). Ein Tätigwerden ist vielmehr nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Umgekehrt obliegt es dem Nutzer der Verkehrsfläche, sein Verhalten den erkennbaren Verhältnissen anzupassen und die Fläche so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. BGH, 21.06.1979 - Az: III ZR 58/78).
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für eine innerörtliche Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, insbesondere wenn diese Straße wegen fehlenden Bürgersteigs auch von Fußgängern genutzt wird. Eine Fußgängerin war nach ihrem Vortrag in der Dunkelheit über ein Schlagloch in der Fahrbahn gestolpert und hatte sich dabei verletzt. Sie nahm die zuständige Gemeinde aus Amtshaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.Woraus ergibt sich die Amtspflicht zur Verkehrssicherung?
Die Pflicht, die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, ist als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ausgestaltet, wenn Bau und Unterhaltung der Straßen nach Landesrecht als hoheitliche Tätigkeit organisiert sind. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung setzt daher voraus, dass der zuständige Träger eine ihm obliegende Pflicht zur Sicherung des Verkehrsraums schuldhaft verletzt hat, § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht inhaltlich?
Die Straßenverkehrssicherungspflicht verlangt, dass sich die Straße und insbesondere ihr Belag in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Der Umfang dieser Pflicht bestimmt sich maßgeblich nach Art und Häufigkeit der Nutzung des Verkehrswegs sowie nach dessen Bedeutung (vgl. BGH, 10.07.1980 - Az: III ZR 58/79; OLG Oldenburg, 20.12.1985 - Az: 6 U 72/85).Der Verkehrssicherungspflichtige muss dabei jedoch nicht sämtliche denkbaren Maßnahmen ergreifen, um eine vollständige Gefahrenfreiheit des Verkehrsraums zu gewährleisten. Eine derart umfassende Pflicht wäre praktisch kaum erfüllbar und kann rechtlich nicht gefordert werden (vgl. OLG Hamm, 18.07.1986 - Az: 9 U 328/85). Ein Tätigwerden ist vielmehr nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Umgekehrt obliegt es dem Nutzer der Verkehrsfläche, sein Verhalten den erkennbaren Verhältnissen anzupassen und die Fläche so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. BGH, 21.06.1979 - Az: III ZR 58/78).
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Bonn, 25.09.2006 - Az: 1 O 175/06
ECLI:DE:LGBN:2006:0925.1O175.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


