Wer Schadensersatz wegen einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung geltend macht, muss konkrete, auf das eigene Fahrzeug bezogene Anhaltspunkte vortragen. Pauschale Verweise auf Presseberichte, Studien zu anderen Fahrzeugtypen oder eine bloße Motorenbezeichnung genügen nicht, wenn die betroffenen Fahrzeuge weder baugleich noch in Abgasnorm und Abgastechnik vergleichbar sind. Ein Vortrag „ins Blaue hinein“ rechtfertigt keine Beweisaufnahme, die auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung trägt grundsätzlich der Käufer. Zwar darf einer Partei nicht verwehrt werden, tatsächliche Aufklärung auch zu Punkten zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt; sie kann daher genötigt sein, eine nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen jedoch dort, wo ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden (vgl. BGH, 16.04.2015 - Az: IX ZR 195/14).
Im zu entscheidenden Fall stützte der Kläger seine Behauptung, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, auf Studien und Presseberichte zu anderen Fahrzeugmodellen sowie auf den Umstand, dass in seinem Fahrzeug ebenfalls ein Motor der Baureihe OM 651 verbaut war. Dies genügte den Substantiierungsanforderungen nicht.
Wie begründen sich Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen?
Käufer von Dieselfahrzeugen stützen Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal regelmäßig auf deliktische Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen wie § 16 UWG, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 263 StGB oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist stets, dass das konkret erworbene Fahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die das Emissionsverhalten auf dem Prüfstand gegenüber dem realen Fahrbetrieb in unzulässiger Weise verbessert.Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung trägt grundsätzlich der Käufer. Zwar darf einer Partei nicht verwehrt werden, tatsächliche Aufklärung auch zu Punkten zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt; sie kann daher genötigt sein, eine nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen jedoch dort, wo ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden (vgl. BGH, 16.04.2015 - Az: IX ZR 195/14).
Im zu entscheidenden Fall stützte der Kläger seine Behauptung, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, auf Studien und Presseberichte zu anderen Fahrzeugmodellen sowie auf den Umstand, dass in seinem Fahrzeug ebenfalls ein Motor der Baureihe OM 651 verbaut war. Dies genügte den Substantiierungsanforderungen nicht.
Wann fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine Klage?
Fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein konkretes Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet ist - beispielsweise weil kein amtlich angeordneter Rückruf besteht und das Fahrzeug nicht Gegenstand von Ermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ist -, so kann der pauschale Verweis auf abweichende Messwerte vergleichbarer Fahrzeugtypen im praktischen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstand die erforderliche Substantiierung nicht ersetzen. Es ist gerichtsbekannt, dass Prüfverfahren auf Messungen unter Prüfstandbedingungen beruhen, sodass die dort ermittelten Werte im allgemeinen Fahrbetrieb häufig nicht reproduzierbar sind. Dies stellt für sich genommen keine Besonderheit einzelner Fahrzeuge oder Hersteller dar.Urteil freischalten
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LG Mönchengladbach, 19.12.2018 - Az: 6 O 40/18
ECLI:DE:LGMG:2018:1219.6O40.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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