Im Verschuldensfalle besteht bei Beschädigung einer gemeinsamen Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB unter Verstoß gegen § 922 S. 3 BGB ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2, §§ 1004, 922 S. 3, § 249Abs. 1, 2 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Wand zwischen den Grundstücken handelt es sich um eine Nachbarwand im Sinne von § 921 BGB. Eine Nachbarwand (auch halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer genannt) ist eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, die dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung seines eigenen Grundstücks benutzt zu werden. Sie ist eine – nicht notwendig mittig und in voller Länge – auf der Grundstücksgrenze stehende Wand, die durch Anbau auf beiden Seiten wesentlicher Bestandteil sowohl eines Bauwerks auf dem einen als auch auf dem anderen Grundstück ist oder werden kann. Eine grenzschneidende Wirkung braucht der braucht der Wand dabei nicht zuzukommen. Die Wand muss funktional den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dienen oder zu dienen bestimmt sein. Ausreichend zur Annahme einer Nachbarwand ist folglich, wenn eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die mit einem Teil ihrer Dicke, nicht notwendigerweise auf ihrer gesamten Länge, auf dem Nachbargrundstück steht und den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll. Schon das Vorhandensein einer solchen Mauer mit der Möglichkeit des Anbaus dient dem Vorteil beider Grundstücke.
Hier verlief die Grundstücksgrenze unstreitig mittig durch die Wand, die sowohl dem Gebäude der Kläger als auch dem ehemaligen Gebäude der Beklagten als Abschlusswand diente. Somit handelte es sich um eine Nachbarwand.
Durch den Abbruch des Hauses hat der Beklagte gegen § 922 S. 3 BGB verstoßen.
§ 922 S. 3 BGB sieht vor, dass eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB nicht ohne Zustimmung des jeweils anderen Nachbarn beseitigt oder geändert werden darf, solange der Nachbar an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat.
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