Rechnet ein Geschädigter seinen Unfallschaden auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens konkret durch Ersatzbeschaffung ab, darf er auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten und den daraus errechneten Wiederbeschaffungsaufwand vertrauen, auch wenn sich die Reparaturkostenschätzung später als zu hoch herausstellt. Das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation trägt in diesem Fall der Schädiger, nicht der Geschädigte.
Bestehen mehrere Möglichkeiten zum Schadensausgleich, beschränkt sich der Ersatzanspruch grundsätzlich auf denjenigen Aufwand, der die geringeren Kosten verursacht, da allein dieser als „erforderlich“ im Sinne der Norm anzusehen ist (vgl. BGH, 05.03.1984 - Az: VI ZR 204/83). Aus dem Gebot der Schadensminderung folgt, dass der Geschädigte zur Ermittlung des wirtschaftlicheren Weges die Kosten einer Reparatur den Kosten einer Ersatzbeschaffung gegenüberzustellen hat.
Übersteigen die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, ist von einem Totalschaden auszugehen, sodass die Abrechnung auf Basis der Ersatzbeschaffung eröffnet ist. Im hier maßgeblichen Fall ging es um ein Fahrzeug, dessen Gutachten Reparaturkosten von 11.093,08 Euro brutto sowie einen Wiederbeschaffungsaufwand von 10.490,00 Euro auswies, sodass die Ersatzbeschaffung als wirtschaftlichere Variante zugrunde zu legen war.
Im Rahmen der konkreten Abrechnung sind Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie zur Schadensbeseitigung objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus der Sicht des Geschädigten als erforderlich darstellten. Diese Wertung ist Ausfluss der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug im Vertrauen auf ein Sachverständigengutachten nach der dort angegebenen Art und dem dort angegebenen Umfang reparieren, kann er die dafür insgesamt anfallenden Kosten auch dann verlangen, wenn sich die durchgeführte Reparatur objektiv als nicht erforderlich erweist (vgl. LG Stuttgart, 14.03.2018 - Az: 5 S 6/18). Dem Schädiger wird damit zugleich das sogenannte Werkstattrisiko auferlegt (vgl. BGH, 26.04.2022 - Az: VI ZR 147/21). Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, sofern das Gutachten nicht an offensichtlichen Fehlern leidet.
Dieser Wertung liegt zugrunde, dass der Geschädigte im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung auf die ihm gutachterlich als wirtschaftlich dargelegte Regulierungsform vertrauen muss. Dem Schädiger wird dabei das Risiko auferlegt, sollte sich dieses Vertrauen im Nachhinein nicht bewahrheiten. Der Geschädigte ist in diesem Fall deshalb schützenswert, weil er im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung bereits Dispositionen getroffen hat, die er ohne die Schadensverursachung nicht hätte treffen müssen. Eine abweichende Wertung gilt hingegen für die fiktive Schadensabrechnung: Dort trifft der Geschädigte selbst noch keine Vermögensdisposition, sondern begnügt sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage, sodass es auf einen späteren Verweis auf eine alternative, günstigere Reparaturmöglichkeit nicht ankommt.
Rechnet der Geschädigte den Schaden konkret im Wege der Ersatzbeschaffung ab, ist auch der insoweit konkret angefallene Nutzungsausfall erstattungsfähig; ein Verweis auf einen fiktiven, kürzeren Reparaturzeitraum scheidet in diesem Fall aus.
Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Totalschadensbasis
Nach einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu. Der Ersatz eines Kraftfahrzeugschadens im Wege der Ersatzbeschaffung stellt dabei eine Variante der in § 249 Abs. 2 BGB geregelten Naturalrestitution dar (vgl. BGH, 07.06.2005 - Az: VI ZR 192/04). Dem Geschädigten steht im Rahmen der Schadensbeseitigung grundsätzlich die Dispositionsfreiheit zu, zwischen einer Reparatur des Fahrzeugs und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu wählen.Bestehen mehrere Möglichkeiten zum Schadensausgleich, beschränkt sich der Ersatzanspruch grundsätzlich auf denjenigen Aufwand, der die geringeren Kosten verursacht, da allein dieser als „erforderlich“ im Sinne der Norm anzusehen ist (vgl. BGH, 05.03.1984 - Az: VI ZR 204/83). Aus dem Gebot der Schadensminderung folgt, dass der Geschädigte zur Ermittlung des wirtschaftlicheren Weges die Kosten einer Reparatur den Kosten einer Ersatzbeschaffung gegenüberzustellen hat.
Welche Anforderungen gelten für die Wirtschaftlichkeit der Schadensbeseitigung?
Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte hat nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichen Weg zu wählen (vgl. BGH, 30.05.2006 - Az: VI ZR 174/05). Diesem Gebot ist bereits genügt, wenn der Geschädigte auf Grundlage eines eingeschalteten Sachverständigen sowohl die Reparaturkosten als auch den Wiederbeschaffungsaufwand ermitteln lässt und anschließend die sich daraus ergebende, wirtschaftlich günstigere Regulierungsform wählt.Übersteigen die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, ist von einem Totalschaden auszugehen, sodass die Abrechnung auf Basis der Ersatzbeschaffung eröffnet ist. Im hier maßgeblichen Fall ging es um ein Fahrzeug, dessen Gutachten Reparaturkosten von 11.093,08 Euro brutto sowie einen Wiederbeschaffungsaufwand von 10.490,00 Euro auswies, sodass die Ersatzbeschaffung als wirtschaftlichere Variante zugrunde zu legen war.
Welche Bedeutung hat das Werkstattrisiko für die Schadensabrechnung?
Wird eingewandt, der Geschädigte hätte sich hinsichtlich der Reparaturkosten auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen müssen, sodass die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht überstiegen hätten, ändert dies nichts an der Zulässigkeit der bereits erfolgten Regulierung durch Ersatzbeschaffung. Die Regulierung im Wege der Ersatzbeschaffung stellt eine Form der konkreten Schadensabrechnung dar.Im Rahmen der konkreten Abrechnung sind Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie zur Schadensbeseitigung objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus der Sicht des Geschädigten als erforderlich darstellten. Diese Wertung ist Ausfluss der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug im Vertrauen auf ein Sachverständigengutachten nach der dort angegebenen Art und dem dort angegebenen Umfang reparieren, kann er die dafür insgesamt anfallenden Kosten auch dann verlangen, wenn sich die durchgeführte Reparatur objektiv als nicht erforderlich erweist (vgl. LG Stuttgart, 14.03.2018 - Az: 5 S 6/18). Dem Schädiger wird damit zugleich das sogenannte Werkstattrisiko auferlegt (vgl. BGH, 26.04.2022 - Az: VI ZR 147/21). Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, sofern das Gutachten nicht an offensichtlichen Fehlern leidet.
Gilt dieser Vertrauensschutz auch bei der Ersatzbeschaffung?
Die zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätze sind auf den Fall zu übertragen, dass der Geschädigte im Vertrauen auf ein Sachverständigengutachten die Schadensregulierung durch Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. LG Stuttgart, 14.03.2018 - Az: 5 S 6/18). Für diese Übertragung spricht der Vertrauensschutz, welcher dem Geschädigten im Rahmen der Restwertanrechnung zugestanden wird: Danach wird das Vertrauen des Geschädigten auf den gutachterlich ermittelten Restwert geschützt, selbst wenn dieser das Fahrzeug im Vertrauen auf die Restwertermittlung weiterveräußert oder weitergenutzt hat (vgl. BGH, 27.09.2016 - Az: VI ZR 673/15; BGH, 21.02.2017 - Az: VI ZR 22/16).Dieser Wertung liegt zugrunde, dass der Geschädigte im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung auf die ihm gutachterlich als wirtschaftlich dargelegte Regulierungsform vertrauen muss. Dem Schädiger wird dabei das Risiko auferlegt, sollte sich dieses Vertrauen im Nachhinein nicht bewahrheiten. Der Geschädigte ist in diesem Fall deshalb schützenswert, weil er im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung bereits Dispositionen getroffen hat, die er ohne die Schadensverursachung nicht hätte treffen müssen. Eine abweichende Wertung gilt hingegen für die fiktive Schadensabrechnung: Dort trifft der Geschädigte selbst noch keine Vermögensdisposition, sondern begnügt sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage, sodass es auf einen späteren Verweis auf eine alternative, günstigere Reparaturmöglichkeit nicht ankommt.
Für welchen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für den Zeitraum, in welchem die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs möglich gewesen wäre. Dieser Zeitraum umfasst sowohl die Phase der Schadensklärung als auch die angemessene Zeit zur Beseitigung des Schadens. Wird das Sachverständigengutachten unmittelbar nach dem Schadensereignis in Auftrag gegeben und die Bestellung des Ersatzfahrzeugs bereits während der Begutachtung vorgenommen, ist eine dem Geschädigten anzulastende Verzögerung regelmäßig nicht ersichtlich (vgl. LG Köln, 02.06.2021 - Az: 4 O 388/20).Rechnet der Geschädigte den Schaden konkret im Wege der Ersatzbeschaffung ab, ist auch der insoweit konkret angefallene Nutzungsausfall erstattungsfähig; ein Verweis auf einen fiktiven, kürzeren Reparaturzeitraum scheidet in diesem Fall aus.
In welcher Höhe ist eine Kostenpauschale erstattungsfähig?
Eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro für unfallbedingte Nebenkosten wird als gerichtsüblich und angemessen erachtet (vgl. Grüneberg, § 249 Rn. 79; OLG Celle, 16.06.2021 - Az: 14 U 152/20).
LG Braunschweig, 20.10.2023 - Az: 6 O 1025/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


