Die Kosten einer „Beilackierung“ unfallfremder Fahrzeugteile sind nur dann als Schadensersatz zu erstatten, wenn deren Erforderlichkeit - etwa zur Vermeidung von Farbunterschieden - konkret dargelegt wird; eine pauschale Reparaturrechnung genügt hierfür nicht, und der Geschädigte kann sich insoweit nicht auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen.
Ein Automatismus, wonach eine „Beilackierung“ immer dann geschuldet ist, wenn sie im Schadensgutachten kalkuliert wurde, besteht nicht. Vielmehr obliegt es dem Geschädigten, im Einzelfall darzulegen, aus welchen Gründen die Lackierung der nicht unmittelbar beschädigten Teile notwendig war, etwa weil andernfalls mit einem erkennbaren Farbunterschied zu rechnen gewesen wäre. Fehlt ein solcher konkreter Vortrag, kann der entsprechende Kostenanteil nicht als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB angesehen werden.
Das Werkstattrisiko besagt im Grundsatz, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko einer möglicherweise überhöhten oder fehlerhaften Werkstattrechnung belastet werden soll, da er auf die Preisgestaltung der beauftragten Fachwerkstatt regelmäßig keinen Einfluss hat. Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenze, wo die Reparaturrechnung nicht nachvollziehbar oder überprüfbar ist. Werden Lackierungskosten lediglich als Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung der einzelnen Positionen abgerechnet, ist eine Überprüfung der Erforderlichkeit nicht möglich. In einem solchen Fall kann sich der Geschädigte nicht auf das Werkstattrisiko berufen, um eine pauschale und nicht weiter aufgeschlüsselte Kostenposition durchzusetzen.
Vorliegend betraf dies eine Reparaturrechnung, in der die Lackierungskosten als einheitlicher Pauschalbetrag ausgewiesen wurden, der zudem ohne nachvollziehbare Erklärung über dem im vorangegangenen Schadensgutachten kalkulierten Betrag lag. Eine Kürzung um die nicht erläuterte Differenz sowie um den auf die „Beilackierung“ entfallenden Anteil wurde als gerechtfertigt angesehen, da weder eine Aufschlüsselung noch eine konkrete Darlegung zur technischen Notwendigkeit der Mitlackierung unfallfremder Teile erfolgt war.
Welche Bedeutung hat das sogenannte Werkstattrisiko bei der „Beilackierung“?
Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob auch die Lackierung von Fahrzeugteilen erstattungsfähig ist, die von dem Unfallereignis selbst nicht betroffen waren. Diese sogenannte „Beilackierung“ wird in der Praxis vorgenommen, um Farbabweichungen zwischen neu lackierten und angrenzenden Altteilen zu vermeiden. Nach § 249 BGB umfasst der Schadensersatzanspruch grundsätzlich die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Ob hierzu auch die Lackierung unfallfremder Teile zählt, ist nicht pauschal zu beantworten, sondern hängt von einer konkreten Darlegung der technischen Erforderlichkeit ab.Ein Automatismus, wonach eine „Beilackierung“ immer dann geschuldet ist, wenn sie im Schadensgutachten kalkuliert wurde, besteht nicht. Vielmehr obliegt es dem Geschädigten, im Einzelfall darzulegen, aus welchen Gründen die Lackierung der nicht unmittelbar beschädigten Teile notwendig war, etwa weil andernfalls mit einem erkennbaren Farbunterschied zu rechnen gewesen wäre. Fehlt ein solcher konkreter Vortrag, kann der entsprechende Kostenanteil nicht als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB angesehen werden.
Das Werkstattrisiko besagt im Grundsatz, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko einer möglicherweise überhöhten oder fehlerhaften Werkstattrechnung belastet werden soll, da er auf die Preisgestaltung der beauftragten Fachwerkstatt regelmäßig keinen Einfluss hat. Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenze, wo die Reparaturrechnung nicht nachvollziehbar oder überprüfbar ist. Werden Lackierungskosten lediglich als Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung der einzelnen Positionen abgerechnet, ist eine Überprüfung der Erforderlichkeit nicht möglich. In einem solchen Fall kann sich der Geschädigte nicht auf das Werkstattrisiko berufen, um eine pauschale und nicht weiter aufgeschlüsselte Kostenposition durchzusetzen.
Vorliegend betraf dies eine Reparaturrechnung, in der die Lackierungskosten als einheitlicher Pauschalbetrag ausgewiesen wurden, der zudem ohne nachvollziehbare Erklärung über dem im vorangegangenen Schadensgutachten kalkulierten Betrag lag. Eine Kürzung um die nicht erläuterte Differenz sowie um den auf die „Beilackierung“ entfallenden Anteil wurde als gerechtfertigt angesehen, da weder eine Aufschlüsselung noch eine konkrete Darlegung zur technischen Notwendigkeit der Mitlackierung unfallfremder Teile erfolgt war.
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AG Leer, 12.03.2019 - Az: 700 C 189/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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