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Beweisführung für Unfallfolgen (hier: Lockerung einer Knieprothese)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für Folgeschäden eines Verkehrsunfalls genügt zwar grundsätzlich die erleichterte Beweisführung, doch scheitert ein Ersatzanspruch, wenn die objektive Befundlage - etwa eine gutachterlich festgestellte chronische Ursache - einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis ausschließt. Rein subjektive Beschwerdeangaben und allgemeine Plausibilitätserwägungen reichen dann nicht aus, um die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit zu begründen.

Beweislast und Beweismaß bei Unfallfolgeschäden

Wer einen Schadensersatzanspruch geltend macht, hat grundsätzlich sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Dies umfasst insbesondere das schädigende Ereignis sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und der Erstverletzung, die sogenannte haftungsbegründende Kausalität. Für diesen Bereich gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, wonach das Gericht von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sein muss.

Für die Feststellung der Schadenshöhe sowie für die haftungsausfüllende Kausalität, also die Frage, ob und inwieweit weitere Folgeschäden auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, gilt demgegenüber das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Hiernach kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zur richterlichen Überzeugungsbildung genügen. Ist der Ersteintritt eines Verletzungserfolgs im Wege des Vollbeweises nach § 286 ZPO nachgewiesen, kommt dem Geschädigten für die Weiterentwicklung des Schadens die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dabei eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Unfallereignisses ausreichen. § 287 ZPO räumt dem Tatgericht insoweit gegenüber § 286 ZPO eine verfahrensmäßig freiere Stellung ein (vgl. BGH, 12.02.2008 - Az: VI ZR 221/06; BGH, 14.01.2014 - Az: VI ZR 340/13; BGH, 02.07.2013 - Az: VI ZR 554/12; BGH, 03.12.1999 - Az: IX ZR 332/98; BGH, 22.09.1992 - Az: VI ZR 293/91). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beschränkt sich dabei nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung, sondern erstreckt sich auch auf weitere Schäden, die neben der feststehenden Körperverletzung aus derselben Schädigungsursache entstehen (vgl. BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 7/08; OLG Köln, 19.02.2014 - Az: I-16 U 99/10).

Wann scheitert der Kausalitätsnachweis trotz erleichtertem Beweismaß?

Auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO entbindet nicht von der Notwendigkeit einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Steht nach sachverständiger Auswertung der objektiven Befundlage fest, dass eine geltend gemachte Folgeschädigung nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, sondern auf einen hiervon unabhängigen, insbesondere chronischen Krankheitsprozess, scheidet ein Kausalzusammenhang aus. Vorliegend betraf dies eine nach einem Verkehrsunfall aufgetretene Lockerung einer Knieprothese: Die gutachterliche Auswertung der Röntgenaufnahmen ergab, dass die Lockerung auf einer Sklerosierung beruhte, die als chronischer Prozess über einen längeren Zeitraum entsteht und nicht innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Unfall und Befunderhebung unfallbedingt aufgetreten sein konnte. Rein subjektive Beschwerdeangaben der geschädigten Person, die durch die objektive Befundlage nicht gestützt werden, reichen zur Begründung der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Ebenso wenig genügen allgemeine Plausibilitätserwägungen, die nicht auf einer objektivierbaren Tatsachengrundlage beruhen, den Anforderungen des § 287 ZPO.

Welche Rolle spielt die Vernehmung behandelnder Ärzte?

Bei der Aufklärung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und geltend gemachten Folgeschäden ist die Vernehmung von Personen, die in die Behandlung der geschädigten Person eingebunden waren oder sind, regelmäßig nicht angezeigt. Grund hierfür ist die Vorbefasstheit sowie das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient, welche die Beweiskraft einer solchen Zeugenaussage mindern. Stattdessen sind die Ergebnisse ärztlicher Befundung als eines von mehreren Indizien für den Gesundheitszustand des Geschädigten zu würdigen. Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen, Untersuchungsergebnisse und Atteste sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einbeziehung in dessen Begutachtung vorzulegen (vgl. BGH, 30.06.2008 - Az: 6 ZR 235/07; OLG München, 21.10.2011 - Az: 10 U 1995/11).

Ist ein technisches Unfallrekonstruktionsgutachten stets erforderlich?

Die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Aufprallgeschwindigkeit ist nicht in jedem Fall geboten. Steht die medizinisch-objektive Befundlage - etwa ein chronischer, vom Unfallgeschehen unabhängiger Krankheitsprozess als Ursache der geltend gemachten Beschwerden - unabhängig von der konkreten Geschwindigkeitsveränderung und der hieraus resultierenden Krafteinwirkung fest, kommt es auf die technische Rekonstruktion des Unfallhergangs nicht mehr entscheidungserheblich an.


LG Bayreuth, 06.09.2016 - Az: 12 S 78/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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