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Merkantiler Minderwert - Vorsteuerabzug bleibt ohne Einfluss auf die Erstattung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die merkantile Wertminderung nach einem Verkehrsunfall ist unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten in voller Höhe zu erstatten. Da es sich hierbei um einen Entschädigungsanspruch und nicht um eine Schadensersatzposition handelt, findet ein Abzug der Umsatzsteuer nicht statt.

Was verbirgt sich hinter merkantiler Wertminderung?

Die merkantile Wertminderung bezeichnet den Verlust an Verkaufswert, der einem Kraftfahrzeug trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur nach einem Unfall verbleibt. Grund hierfür ist eine bei einem erheblichen Teil des Publikums bestehende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge, die regelmäßig mit dem Verdacht verborgen gebliebener Schäden einhergeht. Diese Wertdifferenz stellt nach ständiger Rechtsprechung einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH, 23.11.2004 - Az: VI ZR 357/03).

Schadensersatz nach § 249 BGB oder Entschädigung nach § 251 BGB?

Für die Frage, ob bei der Erstattung der Wertminderung ein Abzug der Umsatzsteuer zu erfolgen hat, ist die dogmatische Einordnung des Anspruchs von zentraler Bedeutung. § 249 BGB verfolgt das Ziel, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; die Erstattung von Reparaturkosten dient der Erfüllung dieses Anspruchs.

Die merkantile Wertminderung verfolgt demgegenüber einen anderen Zweck. Technisch betrachtet entspricht der Zustand des Fahrzeugs nach ordnungsgemäßer Reparatur demjenigen, der ohne den Unfall bestünde. Die Wertminderung kompensiert vielmehr den Umstand, dass trotz technischer Gleichwertigkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein geringerer Kaufpreis zu erzielen ist. Sie entschädigt mithin für eine Bewertung, die sich in den Köpfen potentieller Käufer vollzieht und auf die der Schädiger keinen Einfluss nehmen kann. Da die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestünde, dem Schädiger nicht möglich ist, ist der Geschädigte gemäß § 251 BGB in Geld zu entschädigen (vgl. AG München, 26.09.2022 - Az: 336 C 1795/22).


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AG Aschaffenburg, 30.03.2023 - Az: 130 C 302/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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