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Querschnittslähmung nach Verkehrsunfall: Wie wird der fiktive Verdienstausfall berechnet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Bei der Bemessung eines unfallbedingten Erwerbsschadens ist die hypothetische berufliche Entwicklung des Geschädigten im Wege einer Prognose nach § 287 ZPO zu ermitteln, wobei Einkünfte aus einer im Vergleich zur fiktiven Tätigkeit unzumutbaren („überobligatorischen“) Ersatztätigkeit nicht anzurechnen sind, eine hierauf gezahlte Erwerbsminderungsrente hingegen wegen sachlicher Kongruenz gemäß § 116 SGB X übergeht. Der Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB setzt einen unfallbedingten Mehrbedarf voraus, der über die bloße Wiederherstellung der früheren Mobilität hinausgeht; freizeitbezogene Zusatzausstattung ist davon nicht erfasst.

Wie wird der fiktive Erwerbsschaden nach einem Unfall in jungen Jahren berechnet?

Bei der Ermittlung eines Verdienstausfallschadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 252 BGB, § 287 ZPO ist eine Prognose der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Schädigungsfall genommen hätte. Der Geschädigte muss dabei so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose darlegen und beweisen; die Anforderungen hieran dürfen jedoch nicht überspannt werden, da es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass in die berufliche Entwicklung eingegriffen wurde. Für die Prognose und die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Einzubeziehen sind auch tatsächliche Erkenntnisse, die sich erst nach dem Unfall ergeben.

Trotz der Beweiserleichterungen aus § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO ist eine rein abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulässig; der Geschädigte muss konkrete Anknüpfungstatsachen darlegen, die eine Schadensschätzung ermöglichen. Bei jungen Geschädigten kann jedoch ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass sie ihnen zur Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeiten dauerhaft nicht nutzen würden. Verbleibende Prognoserisiken sind gegebenenfalls durch Abschläge zu berücksichtigen. Als Anknüpfungstatsachen können unter anderem die Berufe, Qualifikationen und beruflichen Pläne der Eltern für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern herangezogen werden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war auf dieser Grundlage die hypothetische Ausbildung zum Industriemechaniker sowie die spätere Weiterqualifizierung zum staatlich anerkannten Techniker im Metallbereich statt zum Industriemeister zugrunde zu legen, da diese Qualifikation nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigengutachtens mehr berufliche Optionen, ein höheres Ansehen und ein höheres Einkommen ermöglicht hätte. Auch eine regionale Verlagerung der angenommenen Ausbildungs- und Arbeitsstätte in ein anderes Bundesland konnte im Rahmen der Prognose berücksichtigt werden, wenn hierfür belastbare tatsächliche Anhaltspunkte - etwa familiäre Kontakte und eine schwierige regionale Ausbildungssituation - bestanden.

Wann ist eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit „überobligatorisch“ und bleibt anrechnungsfrei?

Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 BGB verpflichtet den Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen nutzbringend einzusetzen. Erzielt der Geschädigte jedoch Einkommen aus einer „überobligationsmäßigen“ Erwerbstätigkeit, ist dieses nicht auf den Erwerbsschaden anzurechnen, da es nicht aus einer zumutbaren Tätigkeit stammt. Für die Zumutbarkeit einer Ersatztätigkeit sind der Gesundheitszustand, die Persönlichkeit, die bisherige Erwerbsstellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Geschädigten maßgeblich; besondere Bedeutung kommt dem Beruf zu, den der Geschädigte unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, sodass etwa einem Auszubildenden für einen Handwerksberuf eine ersatzweise Tätigkeit als ungelernte Arbeitskraft nicht zumutbar ist.


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OLG Brandenburg, 27.04.2023 - Az: 12 U 65/21

ECLI:DE:OLGBB:2023:0427.12U65.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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