Der Betreuungsverein haftet nicht für von einem Vereinsbetreuer verursachte Schäden, wenn der Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt wurde. Nur dann, wenn der Verein selbst zum Betreuer bestellt worden wäre, würde ein anderes gelten. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Vereinsbetreuer als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage, da der Betreuungsverein nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.
OLG Koblenz, 11.12.2009 - Az: 8 U 1274/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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