Hat ein
Vereinsbetreuer Abhebungen eigenmächtig zu eignen Zwecken und zu Lasten eines Betreuten getätigt, so kann grundsätzlich zwar eine Aufsichtspflichtverletzung des Betreuungsvereins vorliegen.
Sofern sich ein Schaden (aufgrund Rückflusses) nicht sicher feststellen lässt und die Abhebungen nicht auf mangelnde Überwachung zurückzuführen sind, da sich bei der turnusmäßigen Überwachung keine Auffälligkeiten ergaben, ist eine Haftung jedoch ausgeschlossen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt den beklagten Verein auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 05.09.2000 für seinen am 26.11.2002 verstorbenen Vater ... bestellte
Betreuerin, ... vom Girokonto des
Betreuten sowie von drei Sparkonten Geldbeträge abgehoben und für sich vereinnahmt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte bei ausreichender Erfüllung der ihm insoweit über ... als Vereinsbetreuerin obliegenden Kontrolle die entsprechenden Abhebungen hätte verhindern können und müssen.
Der Kläger behauptet, dass die Vereinsbetreuerin von dem bei der ... Cuxhaven geführten Girokonto Nr. ... des Betreuten Beträge in Höhe von insgesamt 7 141,74 € für sich vereinnahmt habe. Von dem bei der ... geführten Sparkonto Nr. ... des Betreuten habe die Vereinsbetreuerin 4 000,00 €, von dem weiteren bei dieser Bank geführten Sparkonto Nr. ... weitere 9 714,56 € und von dem bei der ... Cuxhaven geführten Sparkonto Nr. ... weitere 8 963,07 € für eigene Zwecke vereinnahmt. Hierdurch sei dem Nachlass ein Schaden in Höhe von insgesamt 28 610,33 € entstanden.
Der Beklagte ist der Ansicht, für etwaige von der von ihm bestellten Betreuerin ... begangene Unterschlagungen nicht haften zu müssen. Der Kläger könne insoweit nicht auf die Vorschrift des § 1908i BGB i.V.m. § 1791a Abs. 3 S. 2 BGB verweisen, weil die Betreuerin nicht „Verein“ im Sinne dieser Vorschriften gewesen sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften komme auch nicht in Betracht, weil eine entsprechende Lücke vom Gesetzgeber gerade gewollt gewesen sei. Abgesehen davon sei Frau ... auch nur als Honorarkraft für ihn - den Beklagten - tätig gewesen. Schließlich habe er auch seine Aufsichtspflicht über Frau ... nicht verletzt. Auch bei Vereinsbetreuern liege gem. § 1908i BGB i.V.m. § 1837 BGB die Aufsichtspflicht allein bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht. Er - der Beklagte - sei im Übrigen der ihm obliegenden Aufsichtspflicht nachgekommen. Frau ... habe sich immer als verlässlich und geeignet erwiesen. Unregelmäßigkeiten seien dem zuständigen Vormundschaftsgericht erstmals im Sommer 2003 aufgefallen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die von Frau ... beim Vormundschaftsgericht eingereichten Schlussrechnungen seitens des Gerichts nicht beanstandet worden. Eine erste Rückfrage des Vormundschaftsgerichts sei erstmals im Juni 2003 erfolgt. Daraufhin sei der Honorarvertrag mit Frau ... bereits am 17.07.2003 gekündigt worden. Der Beklagte bestreitet schließlich, dass Frau ... die vom Kläger in Bezug genommenen Konten abgehobenen Beträge nicht an den Betreuten ausgehändigt habe.
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