Nach
§ 78 S. 1 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
Dieses Verbot kann sowohl von den einzelnen Betriebsratsmitgliedern als auch von dem
Betriebsrat insgesamt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gegen den jeweiligen
Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Begriff der Behinderung ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Dabei reich jede objektive Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit aus. Auf ein Verschulden des Störers kommt es dabei nicht an. Der Unterlassungsanspruch ist zwar nicht ausdrücklich in § 78 S. 1 BetrVG geregelt. Er ist aus dem Zweck des § 78 S. 1 BetrVG, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern, notwendig. Geschützt ist nach § 78 S. 1 BetrVG nur die ordnungsgemäße und pflichtgemäße Betätigung des Betriebsrats.
Erforderlich ist, dass die Gefahr besteht, dass sich ein Verstoß gegen § 78 S. 1 BetrVG zukünftig wiederholen kann. Bereits der erste stattgefundene Verstoß begründet eine wiederbelegbare Vermutung für das Bestehen einer solchen Wiederholungsgefahr. An die Widerlegung dieser Vermutung durch den Störer sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Unterlassung von Überwachung von Betriebsratsmitgliedern durch dauernde Begleitung während ihrer Dienste zu.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen zu § 78 S. 1 BetrVG stellt die ohne Anlass durchgeführte Überwachung der Betriebsratsmitglieder, im Sinne einer Leistungskontrolle, ohne von der Arbeitgeberin dazu vorgetragenen Anlass den Versuch der Einschüchterung der Betriebsratsmitglieder nach Aufnahme ihrer Dienste, insbesondere nach Freistellung dar.
Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin ein Recht zur Leistungsüberwachung, insbesondere aus nichttechnischen Einrichtungen, ihrer Mitarbeiter. Diese Überwachung muss aber in verhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 I, 1 I GG darstellen.
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