Gesundheitsdaten in der
Personalakte unterliegen einem gesteigerten Schutz. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 GG schützt den
Arbeitnehmer auch vor der Offenlegung solcher Daten gegenüber Personen, die sie für ihre Aufgaben nicht benötigen. Schon die Möglichkeit, dass befugte Mitarbeiter ohne sachlichen Bezug Kenntnis von Gesundheitsinformationen erlangen, stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar.
Aus diesem Schutz folgt die Pflicht des
Arbeitgebers, besondere Vorkehrungen bei der Führung der Personalakte zu treffen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass sensible Daten wie Angaben zum Gesundheitszustand nicht in gleicher Weise behandelt werden dürfen wie sonstige Unterlagen. Vielmehr sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die den Zugang wirksam beschränken (BAG, 15.07.1987 - Az: 5 AZR 215/86; BAG, 07.10.1987 - Az: 5 AZR 116/86).
Eine geeignete Maßnahme ist die Verwahrung entsprechender Schriftstücke in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Personalakte. Zugriffsberechtigt sind nur eng bestimmte Personen, etwa der Leiter der Personalabteilung oder dessen Stellvertreter. Jede Öffnung ist mit Datum und Begründung zu dokumentieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Daten nur im unbedingt erforderlichen Umfang herangezogen werden können.
Damit wird einerseits dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Rechnung getragen, während andererseits das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation relevanter Vorgänge, etwa im Hinblick auf mögliche spätere arbeitsrechtliche Entscheidungen, gewahrt bleibt.